macht Gewalt und Recht verbunden hatte“, rettete Solon den 
Bauernstand. Für die Zukunft setzte er dem Anwachsen des 
Grossgrundbesitzes Schranken, indem er ein (uns nicht bekanntes) 
Höchstmass des Grundbesitzes gesetzlich bestimmte. 
Die neue (timokratische) Staats Verfassung begründete 
Solon vor allem darauf, dass er an Stelle der staatlichen Vorrechte 
des Adels eine Abstufung der staatlichen Rechte und Pflichten 
aller einheimischen und freien Männer nach dem Rohein- 
kommen nur aus Grundbesitz setzte. Indem er ältere 
Bezeichnungen verwandte und vielleicht auch schon bestehende 
Einrichtungen ausgestaltete, teilte er die gesamte Bürgerschaft 
in vier Klassen (türj): 1) die Pentakosiomedimnen, Fünf¬ 
hunderts chef fl er, die aus ihrem Grundbesitze an Getreide, 
Wein oder Oel ein jährliches Roheinkommen im Wert von min¬ 
destens 500 Schelfein (Medimnen, zu 525 Liter) bezogen, 2) die 
„Hippeis“ Ritter, d. h. solche, die ein Einkommen von min¬ 
destens 300 Scheffeln, 3) die Z e u g i t e n (ursprünglich = Gespann¬ 
bauern1)), d.h. solche, die ein Einkommen von mindestens 200 
Scheffeln hatten und 4) die Theten (Tagelöhner), bestehend aus 
allen, deren Einkommen aus Grundbesitz unter diesem Mindest¬ 
mass blieb. Die drei ersten Klassen hatten allein Zutritt 
zu den (unbesoldeten) Staatsämtern und zu den Rats¬ 
stellen; die erste Klasse ausschliesslich zum Ar¬ 
chontat und zum Schatzmeisteramt (ra/^/ag). Die Theten 
hatten nur aktives Wahlrecht, überhaupt Anteil an der 
Volksversammlung und an den Volksgerichten. Von der ausser¬ 
ordentlichen Vermögenssteuer (elcxpoga), die nur im Not¬ 
fall, besonders für Kriegsaufwand, erhoben wurde, waren die 
Theten frei, wie sie auch nur als Schützen und Schleuderer oder 
als Ruderer zu dienen hatten, wobei sie zum mindesten ausge¬ 
rüstet und verpflegt wurden.2) Volle, mit Selbstausrüstung ver¬ 
bundene Wehrpflicht hatten nur die drei oberen Klassen, die 
Zeugiten als Hopliten, die zwei obersten als Reiter. Die Solonische 
Ordnung setzte aber keine regelmässig sich erneuernde Einschätzung 
der Bürger behufs der Klasseneinteilung fest; lange Zeit zahlten 
die Bürger die Eisphora als eine dreifach abgestufte Klassen- 
*) Nach neuester Erklärung wäre frvyhrjs der (im Gliede stehende) Hoplit. 
2) Nach der neuesten von einem Nationalökonomen auf Grund eines an¬ 
genommenen Durchschnittsertrags und eines geschätzten Prozentsatzes des 
jährlichen Brachlandes vorgenommenen Berechnung würden zu den Theten 
noch Bauern gehört haben mit einem Besitz von 50—60 Morgen (I2V2—15 ha)> 
von denen es nicht wahrscheinlich wäre, dass sie vom Hoplitendienst befreit 
wurden. Deshalb bezweifelt man die Richtigkeit des für die Zeugiten über¬ 
lieferten Mindestmasses von 200 Scheffeln.
	        
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