Vereinigte Niederlande. 501
und sechs Städten geführet werden. Der Prinz von
Oranien, oder der Erbstatthalter hat von diesen als
erster Edler eine Stimine, und als Marggraf der
Städte Veere und Vlisfingen hat er die Stimmen
dieser beyden Städte säst ganz in seiner Gewalt.
Die Staaten von Utrecht bestehen aus dreyen
Körpern, erstlich den Gewählten (Qeeli^eeräen) aus
den fünf Capiteln des ehemaligen utrechtifchen Bis-
chums, zweytens aus den Deputirten der Ritterschaft,
und drittens aus der Stadt Utrecht.
Die Staaten von Fnesland bestehen aus eilf
Städten und den Vollmachten: darunter werden
die Deputirten von dreyßig Grieteueyen verstanden,
welche in drey Quartiere getheilet werden, und mit
dem Quartier der Städte vier Kammern auömachen,
wo alödenn der Entschluß von dreyen für alle viere
geltend ist.
Die Staaten von (Dveryssel bestehen erstlich aus
dem Adel, der in drey Quartiere getheilt ist, zweytens
aus den drey Städten, darinn der Landtag wechsels¬
weife unter dem Vorsitz des Drosten von Holland ge^
halten wird.
Die Staaten von Grönirrgen bestehen aus der
Stadt gleiches Namens und den Deputirten derQm--
melande, welche theilö vom Adel theils von den Land¬
leuten gewählet werden. Beyde Körper haben in
Landsachen gleiche Rechte, und jeder hat eine Stimme.
Das Ländchen oder die Landschaft Drenthe ist
zwar auch ein unabhängiges Mitglied der Union, ei¬
ne besondere Republik für sich, die nur unter dem
Schuh d-^r Republik stehet, aber sie hat in der Ge-
neralve'fammlung der Union ebensowenig, als die
der ganzen Republik unterwürfigen Generalitatölande,
SiL und Stimme.
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