Metadata: West- und Süd-Europa (Bd. 1)

Vereinigte Niederlande. 501 
und sechs Städten geführet werden. Der Prinz von 
Oranien, oder der Erbstatthalter hat von diesen als 
erster Edler eine Stimine, und als Marggraf der 
Städte Veere und Vlisfingen hat er die Stimmen 
dieser beyden Städte säst ganz in seiner Gewalt. 
Die Staaten von Utrecht bestehen aus dreyen 
Körpern, erstlich den Gewählten (Qeeli^eeräen) aus 
den fünf Capiteln des ehemaligen utrechtifchen Bis- 
chums, zweytens aus den Deputirten der Ritterschaft, 
und drittens aus der Stadt Utrecht. 
Die Staaten von Fnesland bestehen aus eilf 
Städten und den Vollmachten: darunter werden 
die Deputirten von dreyßig Grieteueyen verstanden, 
welche in drey Quartiere getheilet werden, und mit 
dem Quartier der Städte vier Kammern auömachen, 
wo alödenn der Entschluß von dreyen für alle viere 
geltend ist. 
Die Staaten von (Dveryssel bestehen erstlich aus 
dem Adel, der in drey Quartiere getheilt ist, zweytens 
aus den drey Städten, darinn der Landtag wechsels¬ 
weife unter dem Vorsitz des Drosten von Holland ge^ 
halten wird. 
Die Staaten von Grönirrgen bestehen aus der 
Stadt gleiches Namens und den Deputirten derQm-- 
melande, welche theilö vom Adel theils von den Land¬ 
leuten gewählet werden. Beyde Körper haben in 
Landsachen gleiche Rechte, und jeder hat eine Stimme. 
Das Ländchen oder die Landschaft Drenthe ist 
zwar auch ein unabhängiges Mitglied der Union, ei¬ 
ne besondere Republik für sich, die nur unter dem 
Schuh d-^r Republik stehet, aber sie hat in der Ge- 
neralve'fammlung der Union ebensowenig, als die 
der ganzen Republik unterwürfigen Generalitatölande, 
SiL und Stimme. 
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