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Bauern waren durch (thatsächlich oft erblichen) Lebenspacht. Kötner hiessen
hier huflos gewordene Laten (s. II S. 49), die im Besitz ihres Wohnhauses,
des Haus- wie des Feldgartens geblieben waren. Daneben gab es „Leib¬
eigene“, die bei wesentlich freiem Besitzrecht den Todfall u. a. entrichteten.
Auf den Meierhof wurde die landesherrliche Grundsteuer als dingliche Abgabe
gelegt, deshalb machten die Landesherren den Meierbesitz für
den „Anerben“ ohne Entschädigung der Geschwister erblich. (Ueber¬
bau pt verschafften manche Landesregierungen in ihrem
finanziellen Interesse den Bauern Entlastung und Befrei¬
ung den Grundherrschaften gegenüber.) Als infolge des 30jährigen
Krieges viele Meierhöfe zersplittert worden waren, setzte der Staat deren
Wiedereinrichtung durch. Der Staat bevormundete die Inhaber, verbot u. a. Ver¬
schuldung, der Grundherr bezog nur noch eine Rente, die nicht erhöht werden
durfte. Manche Meier zahlten jedoch auch Totfall. In Bayern hatte das Land¬
recht 1616 den „Hofmarchsherrn“ durchaus das „Bauernlegen“ gestattet. Aber
die im Obereigentum des Adels befindlichen Bauernhöfe bildeten nicht einmal
ein Viertel der Gesamtzahl, viele davon waren „einschichtig“, und über die
Entfernung einer Meile hinaus hob das Landrecht die Fronlast auf, für die
Erntegeschäfte gab es überhaupt keine Fronpflicht der Bauern. Auch hatte
jeder (nicht leibeigene) Bauer freies Abzugsrecht, der Gesindezwang war seit 1553
abgeschafft. Zudem hatten die Landstände und damit der Adel im XVII. Jahr¬
hundert nur noch geringe politische Bedeutung. Ueber die Hälfte der Bauern¬
höfe befand sich im Ober eigenturn der Kirche, die dem Gedanken eines land¬
wirtschaftlichen Grossbetriebs fern blieb.
Hexenwahn. Gegen die (auch in Frankreich und England sehr häu¬
figen) Hexenprozesse hatte 1563 der gemässigte Katholik Johann Weyer,
Cleve’scher Leibarzt, in einem oftmals aufgelegten Werk angekämpft, dann u. a.
1585 der Calvinist Witekind, Professor der Mathematik in Heidelberg, der
Lutheraner Prätorius (1602); aber auch zahlreiche litterarische Verteidiger
der Hexenprozesse fanden sich bei allen Konfessionen, die zähesten waren
Juristen, wie überhaupt diese grössere Schuld an deren Unzahl und der An¬
wendung der Tortur hatten als die Geistlichen. Um die Wende des XVI.
und XVII. Jahrhunderts nahm die Zahl der Prozesse immer mehr zu, ihre
Opfer waren Personen jeden Alters und Standes, bei weitem mehr weiblichen
als männlichen Geschlechts. Es wurden z. B. (im Kanton Bern in den Jahren
1591—1601 über 300) in Darmstadt im Jahr 1585: 17, in der kursächsischen
Grafschaft Henneberg im Jahr 1612: 22; in Ellwangen 1612: 167, in den
Jahren 1627—30 in Offenburg 60, im Bistum Würzburg über 200, im Bistum
Bamberg 285 Personen wegen Hexerei hingerichtet, im Erzbistum Salzburg
noch im Jahr 1678: 97. Das Verbot des Papstes Gregor XV., jemanden wegen
Hexerei mit dem Tode zu bestrafen, wenn nicht ganz zweifellos nachgewiesen
sei, dass der Beschuldigte selbst durch böse Kunst jemand getötet habe, war
in den meisten katholischen Territorien lange fruchtlos. Manche Jesuiten
traten frühe als Bekämpfer der Hexenverfolgung auf, der be¬
deutendste war der Graf FriedrichvonSpeein seiner anonym erschienenen
Cautio criminalis (1631); jedoch nahmen die Verfolgungen noch geraume Zeit
zu. Wirksamer war das Werk des Niederländers Becker („Bezauberte
Welt“ 1691) und die litterarische Thätigkeit Thomasius’ (s. u.) 1701—12.
Die Aufklärung und die höhere Bildung der oberen Beamten machten dann
den Greueln nach und nach ein Ende; im Reiche wurde die letzte Hexe im
Würzburgischen 1749 verbrannt, in Landshut aber noch 1756 ein 14jähriges
Mädchen, weil es „mit dem Teufel gewettet“ hatte, enthauptet (in Glarus letzte
Hinrichtung wegen Hexerei 1782). — In der strafrechtlichen Praxis minderten
sich seit Beginn des XVIII. Jahrhunderts die Verstümmelungen und martervollen
Todesstrafen, welche die Carolina noch beibehalten hatte, nach und nach.