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Bauern waren durch (thatsächlich oft erblichen) Lebenspacht. Kötner hiessen 
hier huflos gewordene Laten (s. II S. 49), die im Besitz ihres Wohnhauses, 
des Haus- wie des Feldgartens geblieben waren. Daneben gab es „Leib¬ 
eigene“, die bei wesentlich freiem Besitzrecht den Todfall u. a. entrichteten. 
Auf den Meierhof wurde die landesherrliche Grundsteuer als dingliche Abgabe 
gelegt, deshalb machten die Landesherren den Meierbesitz für 
den „Anerben“ ohne Entschädigung der Geschwister erblich. (Ueber¬ 
bau pt verschafften manche Landesregierungen in ihrem 
finanziellen Interesse den Bauern Entlastung und Befrei¬ 
ung den Grundherrschaften gegenüber.) Als infolge des 30jährigen 
Krieges viele Meierhöfe zersplittert worden waren, setzte der Staat deren 
Wiedereinrichtung durch. Der Staat bevormundete die Inhaber, verbot u. a. Ver¬ 
schuldung, der Grundherr bezog nur noch eine Rente, die nicht erhöht werden 
durfte. Manche Meier zahlten jedoch auch Totfall. In Bayern hatte das Land¬ 
recht 1616 den „Hofmarchsherrn“ durchaus das „Bauernlegen“ gestattet. Aber 
die im Obereigentum des Adels befindlichen Bauernhöfe bildeten nicht einmal 
ein Viertel der Gesamtzahl, viele davon waren „einschichtig“, und über die 
Entfernung einer Meile hinaus hob das Landrecht die Fronlast auf, für die 
Erntegeschäfte gab es überhaupt keine Fronpflicht der Bauern. Auch hatte 
jeder (nicht leibeigene) Bauer freies Abzugsrecht, der Gesindezwang war seit 1553 
abgeschafft. Zudem hatten die Landstände und damit der Adel im XVII. Jahr¬ 
hundert nur noch geringe politische Bedeutung. Ueber die Hälfte der Bauern¬ 
höfe befand sich im Ober eigenturn der Kirche, die dem Gedanken eines land¬ 
wirtschaftlichen Grossbetriebs fern blieb. 
Hexenwahn. Gegen die (auch in Frankreich und England sehr häu¬ 
figen) Hexenprozesse hatte 1563 der gemässigte Katholik Johann Weyer, 
Cleve’scher Leibarzt, in einem oftmals aufgelegten Werk angekämpft, dann u. a. 
1585 der Calvinist Witekind, Professor der Mathematik in Heidelberg, der 
Lutheraner Prätorius (1602); aber auch zahlreiche litterarische Verteidiger 
der Hexenprozesse fanden sich bei allen Konfessionen, die zähesten waren 
Juristen, wie überhaupt diese grössere Schuld an deren Unzahl und der An¬ 
wendung der Tortur hatten als die Geistlichen. Um die Wende des XVI. 
und XVII. Jahrhunderts nahm die Zahl der Prozesse immer mehr zu, ihre 
Opfer waren Personen jeden Alters und Standes, bei weitem mehr weiblichen 
als männlichen Geschlechts. Es wurden z. B. (im Kanton Bern in den Jahren 
1591—1601 über 300) in Darmstadt im Jahr 1585: 17, in der kursächsischen 
Grafschaft Henneberg im Jahr 1612: 22; in Ellwangen 1612: 167, in den 
Jahren 1627—30 in Offenburg 60, im Bistum Würzburg über 200, im Bistum 
Bamberg 285 Personen wegen Hexerei hingerichtet, im Erzbistum Salzburg 
noch im Jahr 1678: 97. Das Verbot des Papstes Gregor XV., jemanden wegen 
Hexerei mit dem Tode zu bestrafen, wenn nicht ganz zweifellos nachgewiesen 
sei, dass der Beschuldigte selbst durch böse Kunst jemand getötet habe, war 
in den meisten katholischen Territorien lange fruchtlos. Manche Jesuiten 
traten frühe als Bekämpfer der Hexenverfolgung auf, der be¬ 
deutendste war der Graf FriedrichvonSpeein seiner anonym erschienenen 
Cautio criminalis (1631); jedoch nahmen die Verfolgungen noch geraume Zeit 
zu. Wirksamer war das Werk des Niederländers Becker („Bezauberte 
Welt“ 1691) und die litterarische Thätigkeit Thomasius’ (s. u.) 1701—12. 
Die Aufklärung und die höhere Bildung der oberen Beamten machten dann 
den Greueln nach und nach ein Ende; im Reiche wurde die letzte Hexe im 
Würzburgischen 1749 verbrannt, in Landshut aber noch 1756 ein 14jähriges 
Mädchen, weil es „mit dem Teufel gewettet“ hatte, enthauptet (in Glarus letzte 
Hinrichtung wegen Hexerei 1782). — In der strafrechtlichen Praxis minderten 
sich seit Beginn des XVIII. Jahrhunderts die Verstümmelungen und martervollen 
Todesstrafen, welche die Carolina noch beibehalten hatte, nach und nach.
	        
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