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hatte Bismarck offen ausgesprochen, dass sie nicht durch Mehr¬ 
heitsbeschlüsse, sondern nur durch Blut und Eisen gelöst werden 
könne; Oesterreich seinerseits, das seit Februar 1861 wieder 
eine, von den Ungarn nicht anerkannte, Verfassung hatte, fügte 
den BundesreformProjekten mittelstaatlicher Minister, 
besonders des sächsischen, Beust (1809—86), ein neues hinzu, 
das ein künstlich zusammengesetztes Bundesdirektorium und eine 
indirekte Vertretung des deutschen Volks durch Delegierte der 
Einzellandtage schaffen wollte, und das dem deutschenFürsten- 
kongress in Frankfurt (August 1863) vorgelegt wurde; aber 
der preussische König lehnte die Teilnahme an diesem ab; der 
preussische Gegenvorschlag sprach sich für die Lei¬ 
tung des Bundes durch die beiden Grossmächte auf 
Grund gegenseitiger direkter Verständigung und für ein direkt 
gewähltes deutsches Parlament aus. Die eben jetzt wieder 
brennend gewordene Schleswig-Holsteinische Frage wurde auch 
der Ausgangspunkt für die Lösung der deutschen Frage. 
Der dänische Krieg 1864. Dänemark hatte die 1852 hin¬ 
sichtlich der Herzogtümer Schleswig und Holstein eingegangenen 
Verpflichtungen nicht erfüllt, und am 30. März 1863 erliess 
Friedrich Vn. ein Patent, das, im ausdrücklichen Widerspruch 
mit dem 1852 gegebenen Versprechen einer die Rechte der 
Herzogtümer wahrenden Gesamtverfassung, Schleswig mit Däne- 
7nark vereinigte und den Holsteinischen Ständen die Mitwirkung 
bei Verwendung der Staatsgelder und Kontrolle der Ausgaben 
entzog. Ohne die Proteste Preussens, Oesterreichs und des Bundes 
zu beachten, wurde vom dänischen Reichsrat 13. Nov. 1863 
die dem Patent entsprechende neue Verfassung beschlossen, 
die Schleswig in Dänemark förmlich einverleibte, 
und unter dem Druck der „eiderdänischen“ Partei von dem 
neuen König Christian IX. am 18. November unterzeichnet. 
Durch den Thronwechsel kam zu der Verfassungs- auch noch 
die Erbfolgefrage, da für Holstein und, sofern man 
Schleswig nicht als einen blossen Teil von Dänemark betrachtete, 
für Schleswig die weibliche Erbfolge nicht zu Recht 
bestand und Herzog Friedrich von Augustenburg, 
auf den sein Vater seine Rechte übertrug, für sich die Nach¬ 
folge in Anspruch nahm, allerdings im Widerspruch mit 
der früheren Verzichtleistung seines Vaters. Preussen, mit 
dem Oesterreich, durch die französische Ankündigung eines 
Kongresses zur Revision der Verträge von 1815 erschreckt, zu¬ 
sammenging, stellte sich auf den Standpunkt des Lon¬ 
doner Protokolls (s. S. 411), das die Erbfolge Christians IX. 
für die dänische Gesamtmonarchie anerkannte, aber Wahrung der
	        
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