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hatte Bismarck offen ausgesprochen, dass sie nicht durch Mehr¬
heitsbeschlüsse, sondern nur durch Blut und Eisen gelöst werden
könne; Oesterreich seinerseits, das seit Februar 1861 wieder
eine, von den Ungarn nicht anerkannte, Verfassung hatte, fügte
den BundesreformProjekten mittelstaatlicher Minister,
besonders des sächsischen, Beust (1809—86), ein neues hinzu,
das ein künstlich zusammengesetztes Bundesdirektorium und eine
indirekte Vertretung des deutschen Volks durch Delegierte der
Einzellandtage schaffen wollte, und das dem deutschenFürsten-
kongress in Frankfurt (August 1863) vorgelegt wurde; aber
der preussische König lehnte die Teilnahme an diesem ab; der
preussische Gegenvorschlag sprach sich für die Lei¬
tung des Bundes durch die beiden Grossmächte auf
Grund gegenseitiger direkter Verständigung und für ein direkt
gewähltes deutsches Parlament aus. Die eben jetzt wieder
brennend gewordene Schleswig-Holsteinische Frage wurde auch
der Ausgangspunkt für die Lösung der deutschen Frage.
Der dänische Krieg 1864. Dänemark hatte die 1852 hin¬
sichtlich der Herzogtümer Schleswig und Holstein eingegangenen
Verpflichtungen nicht erfüllt, und am 30. März 1863 erliess
Friedrich Vn. ein Patent, das, im ausdrücklichen Widerspruch
mit dem 1852 gegebenen Versprechen einer die Rechte der
Herzogtümer wahrenden Gesamtverfassung, Schleswig mit Däne-
7nark vereinigte und den Holsteinischen Ständen die Mitwirkung
bei Verwendung der Staatsgelder und Kontrolle der Ausgaben
entzog. Ohne die Proteste Preussens, Oesterreichs und des Bundes
zu beachten, wurde vom dänischen Reichsrat 13. Nov. 1863
die dem Patent entsprechende neue Verfassung beschlossen,
die Schleswig in Dänemark förmlich einverleibte,
und unter dem Druck der „eiderdänischen“ Partei von dem
neuen König Christian IX. am 18. November unterzeichnet.
Durch den Thronwechsel kam zu der Verfassungs- auch noch
die Erbfolgefrage, da für Holstein und, sofern man
Schleswig nicht als einen blossen Teil von Dänemark betrachtete,
für Schleswig die weibliche Erbfolge nicht zu Recht
bestand und Herzog Friedrich von Augustenburg,
auf den sein Vater seine Rechte übertrug, für sich die Nach¬
folge in Anspruch nahm, allerdings im Widerspruch mit
der früheren Verzichtleistung seines Vaters. Preussen, mit
dem Oesterreich, durch die französische Ankündigung eines
Kongresses zur Revision der Verträge von 1815 erschreckt, zu¬
sammenging, stellte sich auf den Standpunkt des Lon¬
doner Protokolls (s. S. 411), das die Erbfolge Christians IX.
für die dänische Gesamtmonarchie anerkannte, aber Wahrung der