des Unternehmers von der fünften Woche ab das Krankengeld auf mindestens
zwei Drittel des massgebenden Arbeitslohnes erhöht werden), bezw. der Be¬
erdigung, und eine dem Verletzten vom Beginn der 14. Woche an für die Dauer
der Erwerbsunfähigkeit oder den Hinterbliebenen des Getöteten vom Todes¬
tage an zu gewährende Rente. Diese Rente beträgt bei völliger Erwerbs¬
unfähigkeit zwei Drittel des letzten (Durchschnitts-)Jahresarbeitsverdiensts,
(dieser wird gleich dem 300fachen des eigenen Durchschnittstagelohnes an¬
gesetzt, jedoch, was von diesem 4 Mk. übersteigt, nur mit einem Drittel an¬
gerechnet), bei nur teilweiser Erwerbsbeschränkung einen Bruchteil dieses Be¬
trags, bei Todesfall für Witwen und Kinder 60 Prozent, für bedürftige Eltern
20 Prozent des Jahresarbeitsverdiensts. Die Feststellung der Entschädigung,
die durch Organe der Berufsgenossenschaft erfolgt, kann vor einem Schieds¬
gericht angefochten werden, das aus zwei Mitgliedern der Berufsgenossenschaft
und zwei Vertretern der versicherten Arbeiter unter Vorsitz eines öffentlichen
Beamten besteht, nur in Fällen dauernder Erwerbsbeschränkung ist gegen
dessen Entscheidung noch ein Rekurs an das Reichsversicherungsamt zu¬
lässig. Die Gesamtkosten der Unfallversicherung werden durch „ Umlage-
verfahren“ aufgebracht: die einzelnen Berufsgenossenschaften erheben von
ihren Genossen nach der Zahl der Arbeiter und nach der tarifierten Betriebs¬
gefahr bemessene Beiträge zur Deckung der Kosten des je verflossenen Jahres.
Die Arbeiter tragen zu ihnen mittelbar durch ihre Zahlungen in Kranken¬
kassen etwa 11 Prozent bei. Die Berufsgenossenschaften stellen besondere
Vorschriften zum Zweck der Unfallverhütung auf. Durch ein Gesetz vom
5. Mai 1886 wurde die Unfallversicherung auch auf die land- und forstwirt¬
schaftlichen Betriebe ausgedehnt, aber so, dass auch Betriebsunternehmer ent¬
weder durch Statut (bis 2000 Mk. Jahresarbeitsverdienst) oder durch Landes¬
gesetz (ohne Einschränkung — was in Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden,
Hessen geschah) versicherungspflichtig gemacht werden können, jedenfalls
aber versicherungsberechtigt sind. Auch diese Versicherung ist territorial
organisiert, ihre Organisation möglichst an schon bestehende Einrichtungen
angeschlossen, und der Landesgesetzgebung eine weitgehende Einwirkung ge¬
stattet worden. Die Rente -wird nur nach Durchschnitts-, nicht nach Individual¬
löhnen bemessen. Ein Gesetz vom 18. Juli 1887 setzte endlich auch eine
Unfallversicherung der Seeschiffahrtsbetriebe fest durch Organisation einer
Seeberufsgenossenschaft.
Die Invaliditäts- und Altersversicherung trat am 1. Januar 1891
in Kraft. Versicherungspflichtig sind alle, eine überwiegend mechanische Arbeit
verrichtenden, berufsmässigen Lohnarbeiter aller Berufszweige (auch Dienst¬
boten) vom 16. Lebensjahr ab, auch die Betriebsbeamten, Handlungslehrlinge
und -gehilfen mit einem Einkommen von nicht über 2000 Mk., sowie die Haus¬
gewerbetreibenden in der Tabaks- und Zigarrenfabrikation und die der Textil¬
industrie , soweit diese regelmässig im Aufträge und für Rechnung anderer
Gewerbtreibenden arbeiten. Ausgenommen sind alle Beamten des Reichs und
der Einzelstaaten, sowie alle pensionsberechtigten Beamten von Kommunal¬
verbänden. Freiwillige Fortsetzung der Versicherung seitens solcher Personen,
die zu einer an und für sich nicht die Versicherung bedingenden Beschäf¬
tigung übertreten, ist zulässig. Die Versicherungsanstalten sind territorial
organisiert (zur Zeit 81), neben ihnen, deren „Vorstand“ von einem Beamten des
betreffenden weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates geleitet wird,
giebt es noch „besondere Kasseueinrichtungen“ für die Arbeiterschaft von
Staatseisenbahnen und einige Knappschaftsverbände (zur Zeit 9). Die Ver¬
sicherung gewährt ohne Rücksicht auf das Lebensalter jedem Versicherten, der
nach einer bestimmten Dauer der Beitragszahlung („Wartezeit von fünf Bei¬
tragsjahren“) dauernd erwerbsunfähig wird, d. h. nicht mehr imstande ist,
durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit (auch