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1. Das Heerwesen. Auch im Frieden war des Königs erste
Sorge der Hebung des Heerwesens zugewandt. Mit der Zunahme
der Staatseinkünfte vermehrte er das Heer bis auf 200 000 Mann.
Durch Gründung einer Militärakademie (1765) sorgte er für eine bessere
Ausbildung des größtenteils aus dem Adel entnommenen Offizierstandes.
Das Heer selbst wurde durch Werbung teils aus Inländern, teils aus
Ausländern gebildet.
2. Volks- und Staatswirtschaft. Die Ertragfähigkeit seiner
Länder hob der König durch Belebung des Ackerbaues, der Gewerbe und
des Handels, wobei er die Eigentümlichkeiten der einzelnen Landesteile weise
beachtete. In Cleve sorgte er für Anpflanzung von Waldungen, in dem
dünn bevölkerten Pommern für Gründung von Dörfern; in Schlesien hob
er die Leinenspinnerei, in Brandenburg die Tuchweberei, und in Berlin
legte er eine Porzellanfabrik nach dem Vorbilde von Meißen an. Durch
Urbarmachung der Brüche an der Oder, Warthe und Netze und Heran-
ziehuug fremder Ansiedler schuf er fruchtbares Acker- und Wiesenland.
Zu Gunsten der Rittergutsbesitzer rief er in Schlesien eine landschaftliche
Kreditbank ins Leben, welche bald auch in Preußen und Pommern einge-
richtet wurde. Seine Fürsorge für den Grundbesitz des Adels hinderte
ihn. die Leibeigenschaft der Bauern aufzugeben. Den Handelsverkehr
beförderte er durch Anlage des plauenschen, Finow- und Bromberger
Kanals und durch die Gründung des Hafens Swinemünde. Auch die
Seehaudluugs-Gesellschaft und die Bank dienten zur Erleichterung
des Handels. In den Grundsätzen des damaligen Merkantilsystems
befangen, suchte er durch mancherlei Warenverbote und Handelssperren
den Wohlstand zu heben, während er durch eine nicht nur auf die wichtigsten
Lebensmittel, sondern auch auf die meisten Luxusgegenstände ausgedehnte
und von französischen Beamten eingetriebene Steuer (Regie) und durch
die Einführung eines Tabak-, Kaffee- und Salz-Monopols die in den
vielen Kriegen erschöpfte Staatskasse wieder füllte.
3. Die Rechtspflege wurde durch die Abschaffung der Folter und
den vom Großkanzler Cocceji ausgearbeiteten Codex Fridericianus
(1746), mehr aber noch durch die Sammlung des preußischen Land-
rechts verbessert, welche auf Anregung des Königs von Carmer aus-
gearbeitet und 1794 vollständig veröffentlicht wurde. Wenngleich damals
der Grundsatz von der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit von der fürst-
lichen Macht noch keine Gültigkeit hatte, so griff der König doch selten
in den Rechtsgang eigenmächtig ein.