§ 6. 7 Die letzten Stuarts. — Wilhelm III., Maria, Königin Anna. 19
miteinander verbunden, der gegenüber Jakobs Versuche, mit französischer
Hilfe und gestützt auf eine Erhebung der von ihm aufgestachelten und
geführten Iren den Thron wiederzuerlangen, erfolglos blieben. Am
Boynefluß (unweit Dublin) wurde das französische Landungsheer, bei
dem Vorgebirge La Hogue [an der Küste der Normandie) die Flotte
völlig geschlagen (1692, vgl. § 13). Jakob starb (1701) in St. Germain
als Schützling Ludwigs XIV. Auch ein späterer Versuch von Jakobs
Sohn Jakob (III ), durch eine Landung in Schottland die englische Krone
wieder an sich zu reißen, scheiterte (1717), und ebenso der seines Enkels,
des „Prätendenten" Karl Eduard, der bei Cullodeu (in Schottland,
1746) geschlagen wurde. 1807 erlosch das Haus Stuart im Mannesstamme
mit Heinrich, dem „Kardinal von Jork".
§7. Wilhelm III. (1688—1702) und Maria; die Königin Anna.
Ein vom Könige nicht berufenes und darum als „Konvention" bezeichnetes
Parlament erklärte, Jakob habe abgedankt, da er das Reich verlassen habe,
und übertrug die Krone an Wilhelm und Maria mit der Bestimmung, Die Thron-
daß ihnen Anna, die jüngere, gleichfalls protestantische Tochter Jakobs, fol9e'
folgen solle, wenn sie ohne Erben sterben würden, daß die katholischen
Stuarts dagegen für alle Zeiten von der Thronfolge auszuschließen seien.
Eine gleiche Erklärung erließ das schottische Parlament.
Bei der Übernahme der Regierung bestätigte Wilhelm III. in der Pariamen.
Bill of rights dem Parlamente seine Rechte und gab damit England die ^fum.
Verfassung, die durch das Übergewicht des Parlaments im öffentlichen
Leben gekennzeichnet wird. Das bisher in Geltung gewesene Dispensations-
recht der Krone, d. h. das Recht des Königs, Ausnahmen von den vom
Parlament erlassenen Gesetzen zuzulassen, wurde aufgehoben und den
Parlamentsgesetzen allgemein-verbindliche Kraft verliehen. Dem Könige
wurde das Verfügungsrecht über die Staatseinnahmen entzogen und dafür
eine feste, vom Staatshaushalt getrennte „Zivilliste" bewilligt; die Ent-
scheiduug über die Verwendung der Staatseinnahmen steht seitdem dem
Parlament auf dem Wege der Gesetzgebung zu. Die Minister wurden für
ihre Amtshandlungen dem Parlamente verantwortlich; dadurch, daß sie aus
der jeweils im Parlament in der Mehrheit befindlichen Partei genommen
wurden, war die Übereinstimmung zwischen Regierung und Parlament
dauernd gewährleistet, aber die Leitung der Staatsgeschäfte damit auch in
die Hand der parlamentarischen Parteien (Tories und Whigs) gelegt.
Damit beginnt die Zeit des parlamentarischen Königtums in England.
In religiöser Beziehung wurde den Dissenters Gewissensfreiheit
zugestanden; den Katholiken gegenüber blieb dagegen die Testakte in Kraft.
Da die entthronten Stuarts sich bei ihren Restaurationsversuchen Gegensatz zu
auf Frankreich stützten, konnte Wilhelm III. sein Königtum nur dadurch 5l(mfret<5-
behaupten, daß er entschieden gegen Frankreich Partei ergriff und das
Übergewicht Ludwigs XIV. in Europa nach Möglichkeit zu verhindern
suchte, um so mehr, als die von ihm in Personalunion mit England ver-
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