Full text: Von 1648 bis zur Gegenwart (Teil 5 für Oberprima)

Regierungs¬ 
art 
Staats¬ 
gebiet 
General¬ 
direktorium 
West¬ 
preußen 
Das Zeitalter Friedrichs des Großen und die Aufklärung 
Preußens innere Entwicklung. 
§ 66. Der friderizianische Staat. Der preußische Staat unter 
Friedrich dem Großen hatte seinen Schwerpunkt in dem königlichen 
Kabinett. Der König tat alles selbst durch Adjutanten und Sekre¬ 
täre. Dies System königlicher Autokratie, nur für Friedrich pas¬ 
send, erforderte die höchste persönliche Tüchtigkeit des Herrschers. 
Das Regierungssystem wurde ganz vom Nützlichkeitsgedanken be¬ 
herrscht. Der Grundsatz Friedrichs war möglichst alle Kräfte des 
Landes anszupannen. Die staatliche Zentralstelle war er. Er selbst 
als erster Beamter des Staats beaufsichtigte alles politische und soziale 
Leben des Volkes. Ein ständiger Fortschritt war das Ergebnis dieses 
Systems, das auf der Tüchtigkeit von König und Volk beruhte. 
Der Kern Preußens waren die Provinzen östlich der Weser. 
Mit ihrem Großgrundbesitz, dem Adel, den königlichen Domänen 
und der hörigen Bauernschaft, bildeten sie wirtschaftlich ein ab¬ 
geschlossenes Ganzes. Die Westprovinzen, politisch unter sich und 
mit dem Osten unverbunden, waren sozial ganz verschieden; sie be¬ 
deuteten für Friedrich eine Last und galten nur als halbpreußisch. 
Das Staatsgebiet wuchs unter Friedrich dem Großen um ein Drittel 
(auf 194400 qkm), die Bevölkerung ums Doppelte (auf 5 Millionen), 
Heer und Einkünfte ums Dreifache. 
§ 67. Verwaltung. Das Generaldirektorium (jetzt ohne 
den Vorsitz des Königs) bestand aus vier Abteilungen, unter 
welche die Provinzen samt Steuern, Domänen und Polizei verteilt 
waren, mit Ministern als Vizepräsidenten. Die einzelnen Provinzen 
waren diesen vier Departements zugewiesen, dazu waren jedem 
bestimmte Angelegenheiten für den ganzen Staat Vorbehalten. Be¬ 
schlüsse wurden im Plenum gefaßt. Die Kriegs- und Domänen¬ 
kammern unter Präsidenten berichteten monatlich an den König. 
Unter den Kammern standen die Steuerräte, denen die Verwal¬ 
tung der Städte zustand (§44), die Landräte waren als Vertrauens¬ 
männer von König und Kreisritterschaft, die das Vorschlagsrecht 
hatte, Polizei-, Militär- und Verwaltungsbeamte auf dem Lande 
und übten in den Städten ein Mitaufsichtsrecht aus. Die Reform 
von 1748 unterstellte Schlesien direkt dem Könige und schuf zwei 
neue Departements für die ganze Monarchie, für Handel und 
Gewerbe und für das Kriegswesen. 
Ständig suchte Friedrich die Verwaltung zu vervollkommnen. 
Größter Fleiß und Pünktlichkeit wurden gefordert. Besonders in 
Westpreußen, das erst 1782 dem Generaldirektorium unterstellt 
wurde, hat der preußische Staat eine ungeheure Arbeit der Kulti¬ 
vierung und Germanisierung geleistet durch Beseitigung der Starostei¬ 
verfassung, durch die Sequestrierung des Kirchenguts, die Bauern-
	        
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