§ 1. Der Großherzog. § 2. Die Staatsregierung. § 3. Die Landstände. 13
Der Großherzog bestätigt die Gesetze und ordnet ihre Verkündigung
im Regierungsblatt an. ,
Da der Landesherr persönlich unverantwortlich ist, muß jede Re¬
gierungshandlung von dem zuständigen Minister gegengezeichnet werden,
womit der Minister die volle Verantwortlichkeit übernimmt.
Der Großherzog hat schließlich noch das Begnadigungsrecht,
vermöge dessen er strafgerichtliche Untersuchungen einstellen und erkannte
Strafen mildern oder ganz erlassen kann.
§ 2. Die Staatsregierung. Sie wird im Namen des Großherzogs
durch das Staatsministerium geführt. Das Staatsministerium gliedert
sich in das Ministerium des Innern (Unterabteilungen: für Schul-
angelegenheiten, für öffentliche Gesundheitspflege, für Landwirtschaft, Handel
und Industrie), das Ministerium der Justiz und das Ministerium der
Finanzen (Unterabteilungen: für Steuerwesen, für Forst- und Kameral-
verwaltnng, für Bauwesen, für Finanzwirtschaft und Eisenbahnwesen).
An der Spitze eines jeden Ministeriums steht ein Minister. Der
Vorstand des ganzen Staatsministeriums ist der Staatsminister, zugleich
Minister des Großherzoglichen Hauses und Minister des Äußeren; meist
ist er auch Vorstand eines der drei Ministerien.
Den Ministerien untergeordnet sind Provinzial - und Lokalbehörden,
dem Ministerium des Innern in erster Linie die Provinzialdirektionen
und Kreisämter. Den drei Provinzen entsprechend gibt es drei Provinzial¬
direktionen: Starkenburg, Oberhessen, Rheinhessen. Die Provinzen zerfallen in
Kreise. Die Provinz Starkenburg hat 7 Kreise (Darmstadt, Bensheim, Die¬
burg, Erbach, Groß-Gerau, Heppenheim, Offenbach), die Provinz Oberhessen
6 Kreise (Gießen, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Lauterbach, Schotten), die
Provinz Rheinhessen 5 Kreise (Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim, Worms).
An der Spitze jedes Kreises steht der Kreisrat. Die Provinzial-
direktoren der Provinzen Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen sind
zugleich Kreisräte der Kreise Darmstadt, Gießen und Mainz. Die Kreise
zerfallen in Gemeinden, an deren Spitze ein Bürgermeister steht. Man
unterscheidet Landgemeinden und Stadtgemeinden mit Städte¬
ordnung (Darmstadt, Gießen, Mainz, Alzey, Bensheim, Bingen, Fried¬
berg, Bad-Nauheim, Offenbach, Worms).
§ 3. Die Landstände. Der Großherzog übt die Regierung nicht
nach freier Willkür aus, sondern ist durch die Verfassung vom 21. De¬
zember 1820 hinsichtlich der Gesetzgebung und Besteuerung an die Zu¬
stimmung der verfassungsmäßigen Vertretung der Staatsbürger,
der Stände, gebunden. Diese gliedern sich in zwei Kammern.
Die erste Kammer besteht aus:
a) den Prinzen des Großherzoglichen Hauses,
b) aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, d. h. solcher adeligen Familien,
die im alten deutschen Reich bis 1806 Stand, Sitz und Stimmest?! Reichstag