Full text: Abriß der Geschichte des Altertums (Teil 1)

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Athen. 
§. 73. Die Landschaft Attila, d. i. Gestadeland, steht dadurch in völligem 
Gegensatz zu dem Lande der Spartaner, daß sie durch das Meer sehr zu- 
a anglich ist und meistens steinigen Boden hat, der jedoch die tüchtige Arbeit 
lohnt. Sie ist nur 41 Q.-M. groß, hat aber über 20 Meilen Küste; an ihrer 
Westseite (bei Athen) sind die vortrefflichsten Häfen von ganz Griechenland 
(Piräns, Mnnychia, Phaleron), und da Attila sich weiter als irgend ein Teil 
von Griechenland nach Südosten zu den Inseln des Archipels und Kleinasien 
hin erstreckt, so entstand hier schon früh ein lebhafter Verkehr (mit den stamm- 
verwandten ionischen Kolonieen in Kleinasien). 
§. 74. Schon in den frühesten Zeiten zeigte sich eine Trennung der 
Bewohner von Attila nach der Verschiedenheit der Wohnsitze, doch tritt auch bald 
eine Vereinigung derselben zum Schutze der gemeinschaftlichen Naturgrenze 
zu Land und Wasser ein. Von fremden Eroberern ist dieser Felsenboden 
nie heimgesucht, wohl aber die Zuflucht vieler Flüchtlinge geworden, namentlich 
einer großen Anzahl der angesehensten altachäischen Geschlechter zur Zeit der 
Eroberung des Peloponnes durch die Dorier. Die ersten Anfänge staatlicher 
Gestaltung werden auf Theseus (s.o. S. 38) zurückgeführt, welcher der ganzen 
Landschaft in der Akropolis ihren politischen und religiösen Mittelpunkt gegeben 
haben soll (zum Andenken daran ward das Fest der Panathenäen gefeiert). Von 
hier aus ward zuerst die phönicische Seeherrschaft gebrochen (Sage von Mmos 
s. o. S. 36). Zur Zeit der großen Wanderung war das attische Staatswesen 
schon so weit gekräftigt, daß es den aus dem Peloponnes vordringenden Doriern 
siegreichen Widerstand leisten konnte. Damals bestand noch das Königtum 
(Kodrus). Jedoch war dasselbe immer sehr beschränkt gewesen durch die Adels- 
geschlechter der Landschaft, die Eupatrideu, deren Macht mit der Zunahme 
des friedlichen Verkehrs mehr und mehr wuchs. Die beiden anderen Klaffen der 
Bevölkerung, die Geomoren und Demiurgeu, erscheinen in völliger Ab¬ 
hängigkeit von ihnen. Bald nach der Zurückweisung der Dorier ward auch 
das erbliche Königtum beseitigt und zunächst durch ein Wahlkönigtnm ersetzt, 
zugleich mit Umgehung des königlichen Namens (Archon). Nach dem Tode 
des zwölften Archonten (752) beschränkte man die Dauer dieser Würde auf 752 
10 Jahre und machte sie allenEupatriden zugänglich, aber auch verantwort¬ 
lich; 70 Jahre später wurden neun einjährige Archonten eingeführt, unter 
denen der „König" dem Range nach der zweite war, aber das alte Königsrecht 
des Opferns übte. An den Wahlen hatte noch immer nur der Adel Auteil; 
er besaß auch die Gerichtsgewalt und bedrückte die niederen Klassen. 
§. 75. Gegen 620 forderten die Stadtbürger und die freien Bauern 620 
Attikas, weil bis dahin der Adel allein Kenntnis von dem Gewohnheitsrecht 
hatte, schriftliche Aufzeichnung der Gesetze. Die nach den veränderten 
Anschauungen der Späteren (vgl. das Verhältnis des altdeutschen Rechtes, z. B. 
in der lex Saxonum, zu den späteren Rechtsbegriffeu) „mit Blut geschriebenen
	        
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