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Athen.
§. 73. Die Landschaft Attila, d. i. Gestadeland, steht dadurch in völligem
Gegensatz zu dem Lande der Spartaner, daß sie durch das Meer sehr zu-
a anglich ist und meistens steinigen Boden hat, der jedoch die tüchtige Arbeit
lohnt. Sie ist nur 41 Q.-M. groß, hat aber über 20 Meilen Küste; an ihrer
Westseite (bei Athen) sind die vortrefflichsten Häfen von ganz Griechenland
(Piräns, Mnnychia, Phaleron), und da Attila sich weiter als irgend ein Teil
von Griechenland nach Südosten zu den Inseln des Archipels und Kleinasien
hin erstreckt, so entstand hier schon früh ein lebhafter Verkehr (mit den stamm-
verwandten ionischen Kolonieen in Kleinasien).
§. 74. Schon in den frühesten Zeiten zeigte sich eine Trennung der
Bewohner von Attila nach der Verschiedenheit der Wohnsitze, doch tritt auch bald
eine Vereinigung derselben zum Schutze der gemeinschaftlichen Naturgrenze
zu Land und Wasser ein. Von fremden Eroberern ist dieser Felsenboden
nie heimgesucht, wohl aber die Zuflucht vieler Flüchtlinge geworden, namentlich
einer großen Anzahl der angesehensten altachäischen Geschlechter zur Zeit der
Eroberung des Peloponnes durch die Dorier. Die ersten Anfänge staatlicher
Gestaltung werden auf Theseus (s.o. S. 38) zurückgeführt, welcher der ganzen
Landschaft in der Akropolis ihren politischen und religiösen Mittelpunkt gegeben
haben soll (zum Andenken daran ward das Fest der Panathenäen gefeiert). Von
hier aus ward zuerst die phönicische Seeherrschaft gebrochen (Sage von Mmos
s. o. S. 36). Zur Zeit der großen Wanderung war das attische Staatswesen
schon so weit gekräftigt, daß es den aus dem Peloponnes vordringenden Doriern
siegreichen Widerstand leisten konnte. Damals bestand noch das Königtum
(Kodrus). Jedoch war dasselbe immer sehr beschränkt gewesen durch die Adels-
geschlechter der Landschaft, die Eupatrideu, deren Macht mit der Zunahme
des friedlichen Verkehrs mehr und mehr wuchs. Die beiden anderen Klaffen der
Bevölkerung, die Geomoren und Demiurgeu, erscheinen in völliger Ab¬
hängigkeit von ihnen. Bald nach der Zurückweisung der Dorier ward auch
das erbliche Königtum beseitigt und zunächst durch ein Wahlkönigtnm ersetzt,
zugleich mit Umgehung des königlichen Namens (Archon). Nach dem Tode
des zwölften Archonten (752) beschränkte man die Dauer dieser Würde auf 752
10 Jahre und machte sie allenEupatriden zugänglich, aber auch verantwort¬
lich; 70 Jahre später wurden neun einjährige Archonten eingeführt, unter
denen der „König" dem Range nach der zweite war, aber das alte Königsrecht
des Opferns übte. An den Wahlen hatte noch immer nur der Adel Auteil;
er besaß auch die Gerichtsgewalt und bedrückte die niederen Klassen.
§. 75. Gegen 620 forderten die Stadtbürger und die freien Bauern 620
Attikas, weil bis dahin der Adel allein Kenntnis von dem Gewohnheitsrecht
hatte, schriftliche Aufzeichnung der Gesetze. Die nach den veränderten
Anschauungen der Späteren (vgl. das Verhältnis des altdeutschen Rechtes, z. B.
in der lex Saxonum, zu den späteren Rechtsbegriffeu) „mit Blut geschriebenen