Full text: Abriß der Geschichte des Altertums (Teil 1)

Athen. 49 
die Verschiedenheit der Wohnsitze (c. 13). Die Bewohner der Ebene (tce- 
öloüol) waren die Partei der Reichen, die Bergbewohner (ölcmqlol) die 
der Armen; die Küsteuauwohuer (naqulot), die sich allmählich durch Teil- 
nähme am Handel bereicherten, hielten die Mitte. — Die größte Beschwerde jener 
Zeit war das drückende Schuldrecht; der Zinsfuß war (wie überall in frühe¬ 
ren Zeiten bei mangelndem Hypothekenwesen) sehr hoch; der Gläubiger konnte 
den Schuldner als Sklaven verkaufen. Solon sah 1) seine erste Aufgabe darin, 
dies beides abzustellen (ö£ioä%&EiCi), wobei er zur Erleichterung der Schuldner 
deuMünzsnß herabsetzte, (dasTalent betrug fortan statt 36 nur noch 26,2kg 
Silber, d. i. nach jetzigem Silberwerte ungefähr statt 6450 Ms. nur noch 
4700 Ms), ebenso mit rückwirkender Kraft den Zinsfuß verringerte und den 
Verkauf des Schuldners als Sklaven verbot. Zum Schutz des Mittelstandes 
[vgl. die Ursachen der gracchischen Unruhen in Rom und der französischen 
Revolution] wurde das Aufkaufen der Bauernhufen zur Bildung größerer Güter- 
complexe erschwert. 
§. 78. Um die Parteien auf die Dauer zu versöhnen, führte Solon im 594 
nächsten Jahre 594 2) eine neue, timokratifche Verfassung ein (Aristoteles 
nennt sie dhyaQ%lct tcoIitikyi , verfassungsmäßige Olig., warum? vgl. auch 
die fervianifche Verf. in Rom), durch welche die politischen Rechte und Pflichten 
nach Verhältnis der Einkünfte aus dem Grundeigentum bestimmt wurden. Alle 
Bürger wurden in vier Vermögensklassen geteilt: a) die TtsvraxoöLOfis- 
d^ivoi, welche au Getreide mehr als 500 Medimnen (— ca. 260hl), an 
Öl und Wein mehr als 500 Metreten (— ca. 195 hl) ernteten; b) die imtug 
(300—500M.); c) die &vyirat (150—300 M.); und d) die ftrjrss. Die 
erste Klasse allein (welche damals wohl nur aus Eupatrideu bestand) konnte 
die höchsten Ämter bekleiden; ihr fielen aber auch die AsiTovpyiai zu: die 
Pflicht, größere Zahluugeu für die Staatskasse zu übernehmen (zoQrjyLu, 
TQirjQaQ%ia zc.). Die beiden nächsten Klassen waren zu allen übrigen 
Ämtern wählbar; die zweite hatte im Kriege den Reiterdienst zu über- 
nehmen, die dritte die Schwerbewaffneten zu stellen. An der Volksver- 
sammlung durften alle Bürger vou 21 Jahreu an Teil nehmen, auch die 
der untersten Klasse, die Theten, die, ohne bedeutenden, oder auch ganz ohne 
Grundbesitz, vorzugsweise nur bewegliches Vermögen Hatten: die Tagelöhner, 
Handwerker, Kaufleute; entsprechend ihren geringen politischen Rechten 
waren sie vom regelmäßigen Kriegsdienst und sonstigen öffentlichen Leistungen 
befreit. 
§. 79. Von der Volksversammlung (sxxXtjöla), welche einmal im 
Jahre stattfand, ging die Wahl der Beamten (auch der Archonten), wie die 
Beschlußfassung über alle Staatsangelegenheiten aus. Dadurch, daß sie selb- 
ständig verhandelte, vorgelegte Gesetze abänderte zc., unterschied sie sich 
wesentlich von der spartanischen Volksversammlung. Die lausenden Regie- 
rungsgeschäste, die Verwaltung der Finanzen, sowie die Vorberatung der Vor- 
lagen für die Volksversammlung (iiQoßovAsvnoiTa), besorgte die ß o u Ä t?; 
dieselbe bestand aus 400 Mitgliedern, 100 aus jeder Phyle, die jährlich 
Assmann -Meyer, Abriß it. I. f. ©. 4 
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