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1. Anlagen, die einer besonderen Genehmigung bedürfen, weil 
sie durch ihre örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für 
die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das 
Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen 
herbeiführen können (8 16 der G. O.). Für die Anlage von Schornsteinen 
gibt die Baupolizei besondere Vorschriften. So ist z. B. in Harburg a. E. 
dorgeschrieben, daß ein Schornstein bei 20 m Höhe freistehen muß. 
2. Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden 
ist (z3. B. Saͤgemühlen), sofern sie nicht zu den unter 1 genannten 
gehören. 
3. Anlagen, die nicht unter die zu 1 und 2 genannten Ab⸗ 
teilungen fallen. 
Für Gewerbe, die nicht zu den besonders genehmigungs— 
pflichtigen Betrieben gehöxen, muß die Betriebsanlage den 
8 15 der Polizeiverordnung vom 1. Januar 1907 ent— 
sprechen. Betriebe, in denen Dampfkessel Verwendung 
finden sollen, sind genehmigungspflichtig. 
Wer einen nicht besonders genehmungspflichtigen Gewerbebetrieb er— 
öffnen will, hat dies lediglich der betreffenden Ortsbehörde anzuzeigen. 
Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen. Die schriftliche Eingabe 
würde folgendermaßen lauten: 
Anzeige 
des Konditormeisters Wilhelm 
Eddelbũttel, betreffend die 
Eroffnungq einer Konditorei. 
An die Poliæeibehorde 
zu Haurburꝗqed. P. 
Harburga. E., 19. hebrudr 1913. 
Der Poliæeibehôrde æu Har- 
Mνa. E. teile ich hierduroh sehr 
ergebenst mit, dass ieh unter dem 
20. d. M. hierselbst in dem Hause 
Gartenstrasse 1 eine Konditorei er- 
Mfnen werde. 
Wilhelm Eddelbuũttel, 
Xonditormeister. 
Die Behörde ist verpflichtet, innerhalb dreier Tage den Empfang 
einer solchen Anzeige zu bestätigen. 
Der Antrag auf Genehmigung des Dampfmaschinenbetriebes einer 
gewerblichen Anlage, z. B. einer Schololadenfabrik, mußte in Preußen früher 
hei der Königl. Gewerbe-Inspektion eingebracht werden. Seitdem die obere 
Verwaltungsbehörde aber, um die Gewerbe-Inspektionen zu entlasten, die 
Erledigung derartiger Gesuche den Dampfkessel-Überwachungs - Vereinen 
ĩberiragen hat, sind die Gesuche an diese mittelbaren Behörden zu richten. 
Ein solches Gesuch um Genehmigung des Dampfbetriebes einer Kon— 
ditorei wurde etwa in folgender Form einzureichen sein: 
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