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1. Anlagen, die einer besonderen Genehmigung bedürfen, weil
sie durch ihre örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für
die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das
Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
herbeiführen können (8 16 der G. O.). Für die Anlage von Schornsteinen
gibt die Baupolizei besondere Vorschriften. So ist z. B. in Harburg a. E.
dorgeschrieben, daß ein Schornstein bei 20 m Höhe freistehen muß.
2. Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden
ist (z3. B. Saͤgemühlen), sofern sie nicht zu den unter 1 genannten
gehören.
3. Anlagen, die nicht unter die zu 1 und 2 genannten Ab⸗
teilungen fallen.
Für Gewerbe, die nicht zu den besonders genehmigungs—
pflichtigen Betrieben gehöxen, muß die Betriebsanlage den
8 15 der Polizeiverordnung vom 1. Januar 1907 ent—
sprechen. Betriebe, in denen Dampfkessel Verwendung
finden sollen, sind genehmigungspflichtig.
Wer einen nicht besonders genehmungspflichtigen Gewerbebetrieb er—
öffnen will, hat dies lediglich der betreffenden Ortsbehörde anzuzeigen.
Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen. Die schriftliche Eingabe
würde folgendermaßen lauten:
Anzeige
des Konditormeisters Wilhelm
Eddelbũttel, betreffend die
Eroffnungq einer Konditorei.
An die Poliæeibehorde
zu Haurburꝗqed. P.
Harburga. E., 19. hebrudr 1913.
Der Poliæeibehôrde æu Har-
Mνa. E. teile ich hierduroh sehr
ergebenst mit, dass ieh unter dem
20. d. M. hierselbst in dem Hause
Gartenstrasse 1 eine Konditorei er-
Mfnen werde.
Wilhelm Eddelbuũttel,
Xonditormeister.
Die Behörde ist verpflichtet, innerhalb dreier Tage den Empfang
einer solchen Anzeige zu bestätigen.
Der Antrag auf Genehmigung des Dampfmaschinenbetriebes einer
gewerblichen Anlage, z. B. einer Schololadenfabrik, mußte in Preußen früher
hei der Königl. Gewerbe-Inspektion eingebracht werden. Seitdem die obere
Verwaltungsbehörde aber, um die Gewerbe-Inspektionen zu entlasten, die
Erledigung derartiger Gesuche den Dampfkessel-Überwachungs - Vereinen
ĩberiragen hat, sind die Gesuche an diese mittelbaren Behörden zu richten.
Ein solches Gesuch um Genehmigung des Dampfbetriebes einer Kon—
ditorei wurde etwa in folgender Form einzureichen sein:
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