43 -
Scheffel Getreide, b. Hippeis (Reiter) 300 — 500. c. Zeugiten
(kleinere Grundbesitzer) 150 — 300. cl. Thetes, höchstens 150 oder das
entsprechende Maß an Wein und Oel. Die Staatsämter, der regel¬
mäßige Kriegsdienst und die Staatslasten (Lititrgieeu), die in der Choregie,
Gymnastarchie und in der Trierarchie bestanden, fielen auf die drei ober-
sten Klassen. Die Thetes, zu denen die Gewerbtreibendcn und Kaufleute
gehörten, waren von jeder Besteuerung und meist anch vom Kriegsdienst
frei. — Die alte Eiutheilung in 4 Phylen blieb mit ihren Rechten
bestehen.
Politische und richterliche Gewalten.
a. Die Volksversammlung (Ekklesia) nmfasste alle 4 Classen.
Das Volk entschied über Vergehen gegen den Staat, Gesetze, Krieg und
Frieden, Abgaben; es nahm die Rechenschaft über die Finanzen ab, wählte
und controlirte die Magistrate. Die Versammlung kam regelmäßig viermal
im Jahre zusammen und stimmte meist durch Handaufheben (Cheirotonia).
b. Der Rath (Bnle), der aus 400 über 30 Jahre alten Bürgern
der 3 ersten Klassen bestand (je 100 ans jeder Phyle), hatte die Be-
rathung der Vorlagen für die Ekklesia und die Verwaltungsgeschäfte,
welche von dem vierten Theil des Rathes, den Prytanen, besorgt wurden.
Die Bule wurde jährlich erneuert.
c. Die Archonten wurden ans der ersten Klasse vom ganzen
Volke gewählt. Die Thesmotheten leiteten die Volksgerichte (Heliäa),
deren Mitglieder durch das Loos bestimmt wurden, 1000 aus jeder
Phyle.
d. Der Areopag, ein uralter Gerichtshof, bestand aus Mitglie-
dern auf Lebenszeit, die als Archonten ihr Amt tadellos verwaltet hatten.
Zu dem Gericht über schwere Criminalvergehen erhielt der Areopag von
Solon das Sittenrichteramt und das Recht ein Veto gegen Raths- und
Volksbeschlüsse einzulegen. — Die solonischen Gesetze standen ans hölzer¬
nen Tafeln.
Sociale Verhältnisse. Bewohnerschaft:
1) Bürger waren die Kinder aus der Ehe eines Bürgers und
einer Bürgerin. Die Verleihung des Bürgerrechtes au Uuächte (von
einer Nichtbürgerin) und Fremde geschah durch besondern und erschwer-
ten Beschluß der Volksversammlung. Die Entziehung des Bürgerrechtes
(Atimia) konnte wegen Verbrechen uud Unterlassungen der Leistungen an
den Staat verhängt werden. Die Erziehung, welche ans Muftf, die
auch die wissenschaftliche Ausbildung nmfasste, und auf Gymuastik be-
ruhte, war eine private. Zuerst besuchte der Knabe die Turnplätze (Pa-