Full text: Das Alterthum (Theil 1)

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Scheffel Getreide, b. Hippeis (Reiter) 300 — 500. c. Zeugiten 
(kleinere Grundbesitzer) 150 — 300. cl. Thetes, höchstens 150 oder das 
entsprechende Maß an Wein und Oel. Die Staatsämter, der regel¬ 
mäßige Kriegsdienst und die Staatslasten (Lititrgieeu), die in der Choregie, 
Gymnastarchie und in der Trierarchie bestanden, fielen auf die drei ober- 
sten Klassen. Die Thetes, zu denen die Gewerbtreibendcn und Kaufleute 
gehörten, waren von jeder Besteuerung und meist anch vom Kriegsdienst 
frei. — Die alte Eiutheilung in 4 Phylen blieb mit ihren Rechten 
bestehen. 
Politische und richterliche Gewalten. 
a. Die Volksversammlung (Ekklesia) nmfasste alle 4 Classen. 
Das Volk entschied über Vergehen gegen den Staat, Gesetze, Krieg und 
Frieden, Abgaben; es nahm die Rechenschaft über die Finanzen ab, wählte 
und controlirte die Magistrate. Die Versammlung kam regelmäßig viermal 
im Jahre zusammen und stimmte meist durch Handaufheben (Cheirotonia). 
b. Der Rath (Bnle), der aus 400 über 30 Jahre alten Bürgern 
der 3 ersten Klassen bestand (je 100 ans jeder Phyle), hatte die Be- 
rathung der Vorlagen für die Ekklesia und die Verwaltungsgeschäfte, 
welche von dem vierten Theil des Rathes, den Prytanen, besorgt wurden. 
Die Bule wurde jährlich erneuert. 
c. Die Archonten wurden ans der ersten Klasse vom ganzen 
Volke gewählt. Die Thesmotheten leiteten die Volksgerichte (Heliäa), 
deren Mitglieder durch das Loos bestimmt wurden, 1000 aus jeder 
Phyle. 
d. Der Areopag, ein uralter Gerichtshof, bestand aus Mitglie- 
dern auf Lebenszeit, die als Archonten ihr Amt tadellos verwaltet hatten. 
Zu dem Gericht über schwere Criminalvergehen erhielt der Areopag von 
Solon das Sittenrichteramt und das Recht ein Veto gegen Raths- und 
Volksbeschlüsse einzulegen. — Die solonischen Gesetze standen ans hölzer¬ 
nen Tafeln. 
Sociale Verhältnisse. Bewohnerschaft: 
1) Bürger waren die Kinder aus der Ehe eines Bürgers und 
einer Bürgerin. Die Verleihung des Bürgerrechtes au Uuächte (von 
einer Nichtbürgerin) und Fremde geschah durch besondern und erschwer- 
ten Beschluß der Volksversammlung. Die Entziehung des Bürgerrechtes 
(Atimia) konnte wegen Verbrechen uud Unterlassungen der Leistungen an 
den Staat verhängt werden. Die Erziehung, welche ans Muftf, die 
auch die wissenschaftliche Ausbildung nmfasste, und auf Gymuastik be- 
ruhte, war eine private. Zuerst besuchte der Knabe die Turnplätze (Pa-
	        
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