Full text: Griechisch-römische Altertumskunde

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geschürzt, auch wurden Zöpfe geflochten und vorn um den Kopf ge- 
legt. In der Kaiserzeit begnügten sich die Frauen nicht mehr mit 
ihrem eigenen Haar, sondern gebrauchten auch fremdes, namentlich 
blondes germanisches, und schufen sich mit Hilfe desselben hohe, oft 
turmartige Perücken. 
Wie die Griechinnen, so trugen auch die Römerinnen zahlreiche 
und oft sehr kostbare Schmuckgegenstände, wie Hals- (monilia), Arm¬ 
bänder (armillae) und Ohrgehänge, in fein getriebener oder durch- 
brochener Arbeit, mit prachtvollen Edelsteinen besetzt. 
§ 54. d) Ehe. 
Eine gültige Ehe (matrimonium iustum oder legitimum) setzte 
das ins connubii voraus, das ein Hauptbestandteil des Bürgerrechtes 
(civitas) war. Nach diesem ins durften ursprünglich nur Patrizier 
unter sich und Plebejer unter sich eine Ehe eingehen, bis die lex Ca- 
nuleja (445) den Patriziern und Plebejern gegenseitiges comiubium 
gestattete. Mit der Ausdehnung des römischen Bürgerrechtes wurde 
auch das ins connubii über Latium, über ganz Italien (89) und seit 
Caracalla (211 -217) über das ganze römische Reich ausgedehnt. 
Der Heirat ging gewöhnlich eine Verlobung (sponsalia) voraus, 
bei der der Bräutigam der Braut ein Handgeld zahlte, später einen 
Ring gab. Durch die Ehe trat die Frau in der ältesten Zeit samt 
ihrer Mitgift (dos) aus der potestas des Vaters in die Gewalt (manus) 
des Mannes als mater familias. Die feierlichste Form der Ehe 
war die confarreatio, benannt nach dem dem Iuppiter dargebrachten 
Opferkuchen aus Spelt (far) und abgeschlossen vor dem pontifex 
maximus, dem flamen dialis und vor 10 Zeugen. Die so abgeschlossene 
Ehe war unlöslich, sie wurde aber mit der Zeit, namentlich in den 
letzten zwei Jahrhunderten der Republik, immer seltener. Statt ihrer 
trat zumeist ein die coemptio (eigentlich: Iusammenkauf), indem Bräutigam 
und Braut vor 5 Zeugen ohne sakralen Akt das Ehebündnis ein- 
gingen. Eine dritte, fast regelmäßig werdende Form der Eheschließung 
war der usus, wenn ohne jede äußere Förmlichkeit durch freie Willens- 
erftlärung die Ehe eingegangen wurde und die Gattin (uxor) ein Jahr 
lang ohne Unterbrechung in des (Batten Haus verblieb. Sie unterstand 
noch der patria potestas und ließ ihr Vermögen selbständig verwalten. 
Der Tag der feierlichen Hochzeit wurde mit Bedacht gewählt, 
so daß z. B. die auf die Kalendae, Nonae und Idus fallenden Tage, 
sowie die dies nefasti sorgfältig ausgeschlossen wurden. Braut, und 
Bräutigam legten am Hochzeitstage die toga praetexta ab, und die 
Braut zog einen feuerfarbenen Schleier über, mit dem sie sich verhüllte 
(viro nubere). Nach glücklichem Ausfalle der Auspizien erklärten beide 
ihre Einwilligung zum Ehebunde, reichten sich die rechte Hand und 
brachten ein Opfer dar. Diesem folgte im Hause der Braut ein Hoch- 
zeitsmahl, bei dessen Beendigung gegen Abend die junge Frau (ma- 
trona) aus den Armen der Mutter scheinbar geraubt und unter Flöten¬ 
spiel und Hochzeitsliedern bei Fackelbeleuchtung in feierlichem Zuge,
	        
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