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hauptsächlichen (Einkünfte, langes Gewand (ungegürteter Chiton) und
langes Haupthaar die Tracht der Priester, denen ein zahlreiches Dienst¬
personal zur Verfügung stand.
b) Dos priestertum bei den Hörnern gelangte wegen der innigen
Verbindung von Religion und Politik zu hervorragender Bedeutung.
§ 34. Allgemeine Überficht über das römische priestertum.
1. Verhältnis von Magistratur und priestertum. Nach römischem
Grundsatz war zur sakralen Vertretung der Gemeinde ausschließlich die
Dbermagistratur, d. h. der Beamte cum imperio, berechtigt. Kraft
ihres Imperiums stand den Magistraten nicht nur das auspicium,
sondern auch die Vertretung der Gemeinde bei Gelübde und Weihe,
(Bebet und Opfer zu. Wegen der häufigen Abwesenheit dieser Ober¬
beamten von Rom wurde der gesamte regelmäßige Dienst der Staats-
götter sowie neubegründeter Kulte eigenen Priestern überwiesen (Liv.
I. 20,1). Die Priester bezogen ein Einkommen aus dem für den
Kultus bereit gestellten Staatslande, während die Staatsbeamten Ehren¬
stellen bekleideten. Die geistliche Würde wurde meist auf Lebens¬
zeit verliehen, während die politischen Ämter stetig ihre Inhaber
wechselten. Nur den Priestern war das Geheimarchiv ihrer Priester-
schaft und damit eine ganze Reihe sakralrechtlicher Kenntnisse zugäng¬
lich- überdies konnten sie mehrere geistliche Würden in ihrer Person
vereinigen; anderseits roar ihnen (mit Ausnahme des Opferkönigs und
der großen Flamines) auch der Zutritt zu den höchsten Staatsämtern
und damit auch zum Senate keineswegs verschlossen. So gewann
das Priestertum für das öffentliche Leben immer mehr an Bedeutung.
Daher erklärt es sich, daß im Ständekampfe die Plebejer Anteil an
ihm verlangten und erhielten (300 v. Ehr. durch die lex Ogulnia),
und schließlich (seit der lex Domitia de sacerdotibus 104 v. Chr.)
bei den 4 bedeutendsten Priestertümern die Volkswahl (in Tribut-
komitien unter Beteiligung der durchs Los bestimmten kleineren Hälfte
der Tribus - seit 241 v. Chr. -) statt der sonst üblichen Selbster¬
gänzung eintrat.
2. Überblick über die Rangordnung der priestertümer und die
Stellenzahl innerhalb derselben:
1. collegium pontificum, und zwar
a) die Pontifices: seit Numa 3, dann 6, seit 300
v. Chr. 9 (5 Plebejer), seit Sulla 15 (8 Plebejer),
seit Cäsar 16 Mitglieder (dazu am Ende der
Republik 3 pontifices minores);
b) der rex sacrorum;
c) die 15 flamines: 3 flamines maiores
(flamen Dialis, Martialis, Quirinalis) und 12
flamines minores (dazu in der Kaiserzeit die
flamines Divorum imperatorum);
d) die 6 virgines Vestales;
I.
sacerdotum
quattuor
amplissima
collegia
ober
sacerdotia
schlechthin.