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zusammen; meist wurden einer kleineren Herbstversammlung
die Vorlagen zur Vorberatung vorgelegt.
Ueber die Einteilung des Reichs in Gaue oder Graf¬
schaftsbezirke s. o. § 45; an den Grenzen des Reichs
wurden zur Abwehr des Feindes mehrere Grafschaften als Mark
(limes, marca) unter einem Markgrafen (marchio, comes
marchiae) vereinigt und militärisch organisiert (vgl. den mero-
vingischen Amtsherzog § 45). Unter Karl und seinen Nach¬
folgern bestanden folgende Marken: 1. die b ritt an is che (s. o.
§ 55), 2. die spanische (§ 55), 3. die dänische zwischen
Eider und Schlei, 4. die sächsischen Marken gegen die
Slaven, 5. die sorbische, östlich der Saale (später Mark
Meifsen), Vorland von Thüringen, 6. die avarische oder
pannonische, ursprünglich das ganze den Avaren abgenom¬
mene Gebiet, später zerfallend in die Ostmark zwischen Ens
und Raab, die windische Mark (Steiermark und Kärnthen),
die MarkFriaul (Krain, Istrien, Treviso, Verona, vgl. § 80).
§ 60. Zur Controle der Reichsverwaltung und zur Wahr¬
nehmung der Regierungsrechte schuf Karl eine Art oberster
Reichsiaspection. Für jeden Inspectionsbezirk wurden
vom Kaiser alljährlich zwei unabhängige vornehme Männer er¬
nannt (missi dominici, Sendboten) ein Geistlicher und ein Laie,
welche die Person des Herrschers in den einzelnen Provinzen
zu vertreten, die Oberaufsicht über die weltlichen und geist¬
lichen Beamten zu führen und die Tätigkeit der Bischöfe, Aebte
Grafen und königlichen Vassallen nach allen Richtungen zu
prüfen, auch Beschwerden der Untertanen gegen dieselben an¬
zunehmen hatten. Aus den eingehenden Berichten, welche sie
dem Herrscher erstatteten, gewann dieser eine fortlaufende
Uebersicht über die Reichsverwaltung und eine durchgreifende
persönliche Einwirkung auf dieselbe.
§ 61. Die Heerverfassung ruhte noch auf den alten
Grundlagen (§45): persönliche Dienstpflicht jedes freien Mannes,
eigene Ausrüstung und Verpflegung, Aufgebot und Anführung
des Grafen. Versäumnis des Aufgebots wurde mit dem Heer¬
bann von 60 solidi, eigenmächtiges Verlassen des Heeres
(herisliz § 56) mit dem Tode bestraft. Bei der Häufigkeit und
Ausdehnung der Kriege und der zunehmenden Strenge der
Disciplin, welche keine Plünderungen im eigenen Lande (§ 45)
gestattete, musste der Kriegsdienst für die Unbemittelten immer
mehr zu einer unerschwinglichen Last werden, zugleich war
das ganz den Grafen anheimgegebene Aufgebot ein mächtiges
Mittel der Unterdrückung ärmerer Leute in der Hand übel¬
wollender Beamten (vgl. § 62). Deshalb suchten sich viele
von den unbemittelteren Freien dadurch dem Kriegsdienst zu
entziehen, dass sie ihr Gut einem mächtigen weltlichen oder
geistlichen Herren übertrugen und von diesem als Lehen Zurück¬
nahmen. Dadurch schmolz der ohnehin durch die grofsen