2. Teil. 
Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. 
Die Rechtspflege. 
1. Kapitel. 
Die Gerichtsverfassung. 
1. Tie Aufgaben der Gerichte. 
Die bürgerlichen Gerichte1 haben die Aufgabe, Rechtsstreitig- 202 
ketten zwischen Privatpersonen unter einander zu entscheiden (hierin 
besteht die sog. Zivilrechtspflege) und die von den Gesetzen 
nut Strafe bedrohten Handlungen zu ahnden (Strafrechts¬ 
pflege). 
Neben der Entscheidung von Rechtsftreitigkeiten werden die 20z 
Zivilgerichte auch noch tätig in Fällen, in welchen ein Streit zwischen 
den beteiligten Personen nicht obwaltet, ein richterliches Eingreifen 
aber gleichwohl geboten ist, um Rechte schutzbedürftiger Personen 
(z. B. Minderjähriger) zu sichern oder um gewisse Rechtsverhältnisse 
behufs Vermeidung künftiger Streitigkeiten urkundlich festzustellen. 
Es ist dies die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit, zu wel¬ 
cher besonders das Vormundschaftswesen, die gerichtliche oder notarielle 
Beurkundung von Verträgen und von gewissen Erklärungen sowie 
die Grundbuchführung gehört. Doch sind große Teile dieses Zwei¬ 
ges der Gerichtsbarkeit, welche ihrem Wesen nach bereits in das 
Gebiet der Verwaltung (f. Nr. 662) übergreift, nicht ausschließlich 
den Gerichten, sondern neben ihnen auch anderen Behörden, insbeson¬ 
dere den Notaren übertragen. 
1 Neben den bürgerlichen Gerichten bestehen noch Verwaltungs¬ 
gerichte, welche berufen sind zur Entscheidung von Streitigkeiten über 
die aus dem öffentlichen Recht (s. Nr. 35) entspringenden Rechte und Pflich¬ 
ten. Hierüber siehe Näheres Nr. 669.
	        
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