2. Teil.
Das Strafrecht und das bürgerliche Recht.
Die Rechtspflege.
1. Kapitel.
Die Gerichtsverfassung.
1. Tie Aufgaben der Gerichte.
Die bürgerlichen Gerichte1 haben die Aufgabe, Rechtsstreitig- 202
ketten zwischen Privatpersonen unter einander zu entscheiden (hierin
besteht die sog. Zivilrechtspflege) und die von den Gesetzen
nut Strafe bedrohten Handlungen zu ahnden (Strafrechts¬
pflege).
Neben der Entscheidung von Rechtsftreitigkeiten werden die 20z
Zivilgerichte auch noch tätig in Fällen, in welchen ein Streit zwischen
den beteiligten Personen nicht obwaltet, ein richterliches Eingreifen
aber gleichwohl geboten ist, um Rechte schutzbedürftiger Personen
(z. B. Minderjähriger) zu sichern oder um gewisse Rechtsverhältnisse
behufs Vermeidung künftiger Streitigkeiten urkundlich festzustellen.
Es ist dies die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit, zu wel¬
cher besonders das Vormundschaftswesen, die gerichtliche oder notarielle
Beurkundung von Verträgen und von gewissen Erklärungen sowie
die Grundbuchführung gehört. Doch sind große Teile dieses Zwei¬
ges der Gerichtsbarkeit, welche ihrem Wesen nach bereits in das
Gebiet der Verwaltung (f. Nr. 662) übergreift, nicht ausschließlich
den Gerichten, sondern neben ihnen auch anderen Behörden, insbeson¬
dere den Notaren übertragen.
1 Neben den bürgerlichen Gerichten bestehen noch Verwaltungs¬
gerichte, welche berufen sind zur Entscheidung von Streitigkeiten über
die aus dem öffentlichen Recht (s. Nr. 35) entspringenden Rechte und Pflich¬
ten. Hierüber siehe Näheres Nr. 669.