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Die Mitglieder des Reichstages
sind Vertreter des gesamten
Volkes und an Aufträge und
Instruktionen nicht gebunden.
Art. 29.
Die Mitglieder des Reichstages
dürfen als solche keine Besol¬
dung oder Entschädigung be¬
ziehen. Art. 32.
Die Verhandlungen des Reichstages
sind öffentlich. Art. 22.
Die Mitglieder beider Kammern
sind Vertreter des ganzen Volkes.
Sie stimmen nach ihrer freien
Überzeugung und sind an Auf¬
träge und Instruktionen nicht
gebunden. Art. 83.
Die Mitglieder der zweiten Kammer
erhalten aus der Staatskasse
Reisekosten und Diäten nach
Mafsgabe des Gesetzes. Ein
Verzicht hierauf ist unstatthaft.
Art. 85.
Die Sitzungen beider Kammern
sind öffentlich. Art. 79.
II. Die Gresetzgebuug“.
Die Reichsgesetzgebung wird aus¬
geübt durch den Bundesrat und
den Reichstag. Die Übereinstim¬
mung der Mehrheitsbeschlüsse
beider Versammlungen ist zu
einem Reichsgesetze erforderlich
und ausreichend.*) Art. 5.
Der Bundesrat beschliefst über
die dem Reichstage zu machen¬
den Vorlagen und die von dem¬
selben gefafsten Beschlüsse.
Art. 7.
Der Reichstag hat das Recht, inner¬
halb der Kompetenz des Reiches
Gesetze vorzuschlagen. Art. 23.
Die Reichsgesetze erhalten ihre
verbindliche Kraft durch ihre
Verkündigung von Reichswegen,
welche vermittelst eines Reichs¬
gesetzblattes geschieht. Art. 2.
Die gesetzgebende Gewalt wird ge¬
meinschaftlich durch den König
und durch zwei Kammern aus¬
geübt. Die Übereinstimmung
des Königs und beider Kammern
ist zu jedem Gesetze erforder¬
lich. Art. 62.
Dem Könige sowie jeder Kammer
steht das Recht zu, Gesetze vor¬
zuschlagen. Art. 64.
Gesetze und Verordnungen sind
verbindlich, wenn sie in der
vom Gesetze vorgeschriebenen
Form bekannt gemacht worden
sind. Art. 106.
*) Also dem Kaiser kommt ein Bestätigungs- und Verwerfungsrecht nicht
zu; er hat als solcher nur formelle Befugnisse, als König von Preufsen aber ver¬
fügt er über 17 von 58 Stimmen im Bundesrate.