Full text: Übersichten zur preussisch-deutschen Geschichte

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Die Mitglieder des Reichstages 
sind Vertreter des gesamten 
Volkes und an Aufträge und 
Instruktionen nicht gebunden. 
Art. 29. 
Die Mitglieder des Reichstages 
dürfen als solche keine Besol¬ 
dung oder Entschädigung be¬ 
ziehen. Art. 32. 
Die Verhandlungen des Reichstages 
sind öffentlich. Art. 22. 
Die Mitglieder beider Kammern 
sind Vertreter des ganzen Volkes. 
Sie stimmen nach ihrer freien 
Überzeugung und sind an Auf¬ 
träge und Instruktionen nicht 
gebunden. Art. 83. 
Die Mitglieder der zweiten Kammer 
erhalten aus der Staatskasse 
Reisekosten und Diäten nach 
Mafsgabe des Gesetzes. Ein 
Verzicht hierauf ist unstatthaft. 
Art. 85. 
Die Sitzungen beider Kammern 
sind öffentlich. Art. 79. 
II. Die Gresetzgebuug“. 
Die Reichsgesetzgebung wird aus¬ 
geübt durch den Bundesrat und 
den Reichstag. Die Übereinstim¬ 
mung der Mehrheitsbeschlüsse 
beider Versammlungen ist zu 
einem Reichsgesetze erforderlich 
und ausreichend.*) Art. 5. 
Der Bundesrat beschliefst über 
die dem Reichstage zu machen¬ 
den Vorlagen und die von dem¬ 
selben gefafsten Beschlüsse. 
Art. 7. 
Der Reichstag hat das Recht, inner¬ 
halb der Kompetenz des Reiches 
Gesetze vorzuschlagen. Art. 23. 
Die Reichsgesetze erhalten ihre 
verbindliche Kraft durch ihre 
Verkündigung von Reichswegen, 
welche vermittelst eines Reichs¬ 
gesetzblattes geschieht. Art. 2. 
Die gesetzgebende Gewalt wird ge¬ 
meinschaftlich durch den König 
und durch zwei Kammern aus¬ 
geübt. Die Übereinstimmung 
des Königs und beider Kammern 
ist zu jedem Gesetze erforder¬ 
lich. Art. 62. 
Dem Könige sowie jeder Kammer 
steht das Recht zu, Gesetze vor¬ 
zuschlagen. Art. 64. 
Gesetze und Verordnungen sind 
verbindlich, wenn sie in der 
vom Gesetze vorgeschriebenen 
Form bekannt gemacht worden 
sind. Art. 106. 
*) Also dem Kaiser kommt ein Bestätigungs- und Verwerfungsrecht nicht 
zu; er hat als solcher nur formelle Befugnisse, als König von Preufsen aber ver¬ 
fügt er über 17 von 58 Stimmen im Bundesrate.
	        
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