c. Zehnten der Kirche (der Bischof von Brandenburg überläfst
sie dem Markgrafen als Lehen).
d. Lehnsabgaben.
e. Erträge aus dem Grundbesitz des Markgrafen.
II. Stände. Aufser den Bistümern keine reichsunmittelbaren;
das Lehnswesen übt nicht solche zersetzende Wirkung wie
im Reiche.
1) Geistlichkeit, aufser den Bischöfen abhängig. Der
Markgraf besitzt die Yogtei, alle Hintersassen sind ihm
zum Kriegsdienst verpflichtet.
2) Adel.
a. Nur wenige alt adlige Geschlechter, die eigene Burgen be¬
sitzen („Schlofsgesessene“) oder auch wohl Hofämter be¬
kleiden.
b. Der niedere, die Hauptstütze des Markgrafen, anfangs nur
am Hofe, erhält die Zehnten zu Lehen, erwirbt grofsen zins¬
freien Besitz, auf dem er Kolonieen anlegt, darf aber keine
eigene Burgen bauen („Zaunjunker“) und ist zum Kriegs¬
dienst verpflichtet.
3) Städte anfangs von Stadtvögten (nicht erblich) ver¬
waltet, später unter Bürgermeister und Rat stehend;
bald an der Hansa beteiligt.
III. Bauern. Durch die Einsetzung der Erbschulzen (die
als Unternehmer die Dörfer gegründet hatten), die als
Vorsitzende des Schöffengerichts die niedere Gerichtsbar¬
keit ausüben, wird eine gewisse Selbständigkeit mit der
Unterordnung verbunden.
B. Wirtschaftliche Verhältnisse. Fortgesetzte Kolonisation aus den
Niederlanden und aus Sachsen.J)
I. Unternehmer (locatores, eig. Anleger) erhalten Grund
und Boden billig, behalten einen Teil als erbliches Lehen
und teilen das übrige Land aus.
II. Persönliche Freiheit der Bauern, die kein volles
Eigentumsrecht besitzen und mäfsigen Zins zu entrichten
haben, ist gesichert. Nur in der Altmark finden sich ein¬
zelne, blofs zur Verteidigung des Landes verpflichtete Frei¬
bauern.
*) „Von den Grenzen des Oceans sind unzählige starke Männer gekommen
und haben das Gebiet der Slaven besiedelt und Städte und Kirchen erbaut und
haben zugenommen an Reichtum über alle Erwartung“, sagt der Geschichts¬
schreiber Helmold.