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höchster Gerichtsbarkeit1) besafs, hadern Zünfte und
Geschlechter — nur aus letzteren ergänzt sich der
1442 Rat — und rufen Friedrichs Beistand an 1442.
3) Mafsregeln zur Niederhaltung der Städte.
a. Jede Stadt erhält meist aus den Zünften einen eigenen
Rat, der vom Kurfürsten zu bestätigen ist.
b. Berlin verliert die höchste Gerichtsbarkeit.
c. Eine landesherrliche Burg wird angelegt.
4) Niederwerfung einer letzten Erhebung (der „Ber-
1448 liner Unwille“) durch Rechtsspruch der Stände 1448.
III. Albreclit Achilles und Johann Cicero nötigen Adel
und Städten teilweise das Besteuerungsrecht ab.
1473 1) 1473 Einführung eines Tonnengeldes zur Deckung
der Kriegsschulden.
1488 2) 1488 nach manchem Widerstande, namentlich in der
Altmark, die Bierziese durchgesetzt. Umlage und
Erhebung wird aber durch ständische Beamte vorge¬
nommen.
Sicherung der territorialen Selbständigkeit und Einheit durch
die dispositio Achillea 1473.
Gebietserweiterung. Der Trieb zur Ausdehnung blieb ein
traditioneller Zug der hohenzollernschen Politik (Erbverbrü-
derungen Albrecht Achilles1).
B.
1473
§ 54.
1420
A.
1454
B.
1462
C.
1490
D.
§ 55.
vor den Interessen der Mark, in der erst Johann Cicero
dauernd residiert.
A. Friedrich I. widmet seine Hauptthätigkeit dem Reiche.
I. In Eintracht mit Sigismund
1) als Statthalter und Verweser des römischen Reiches
1418 in deutschen Landen 1418;
2) als Anführer der Reichsheere gegen die Husiten
1431 (Niederlage 1431).
i) Die Rolandssäule, als Sinnbild der Blutgerichtsbarkeit, war bereit^ er¬
richtet. Der Kurfürst bedurfte zum Einzuge in Berlin der Genehmigung des Kats,
hatte darum auch die Residenz nach Spandau verlegt.
II