Contents: Bilder aus der sächsischen Geschichte

Von der Verfassung des Königreichs Sachsen. 
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Benutzung bleibenden Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten, endlich 
alle hier nicht erwähnten ordentlichen und außerordentlichen Hofausgaben, 
deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staatsbudget gewiesen ist. 
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen. 
§. 24. Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staates ver¬ 
pflichtet zur Beobachtung der Gesetze desselben uud begründet dagegen 
den gesetzlichen Schutz. 
§. 28. Jeder ist berechtigt, seinen Berus und sein Gewerbe nach 
eigener Neigung zu wählen und sich dazu im In- und Auslande aus¬ 
zubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Privatrechte be¬ 
schränkend entgegenstehen. 
§. 30. Die Verpflichtung zur Verteidigung des Vaterlandes und 
die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden dabei keine 
andren, als die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen statt. 
§. 32. Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und, 
in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maße, Schutz 
in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt. 
§. 33. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte 
ist unabhängig von dem religiösen Glaubensbekenntnisse. 
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das religiöse 
Bekenntnis keinen Abbruch thun. 
§. 34. Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet 
keinen Unterschied in der Berufung zu irgend einer Stelle im Staats¬ 
dienste. 
§. 37. Kein Unterthan soll mit Abgaben oder andren Leistungen 
beschwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze oder kraft beson¬ 
derer Rechtstitel verbunden ist. 
§. 38. Alle Unterthanen haben zu den Staatslasten beizutragen. 
Von dem Staatsdienste. 
tz. 41. Es bestehen die Ministerialdepartements der Justiz, der 
Finanzen, des Innern, des Kriegs, des Kultus und der auswärtigen 
Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen verantwortlich find. 
Diese Vorstande bilden das Gefamtministerium als die oberste 
kollegiale Staatsbehörde. 
§. 42. Alle Staatsdiener find für ihre Dienstleistung verantwortlich. 
Von der Rechtspflege. 
§. 45. Die Gerichtsbarkeit wird in einer gesetzlich bestimmten 
Jnftanzenordmmg verwaltet.
	        
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