Object: Das Altertum bis zur römischen Kaiserzeit (Bd. 1)

168 Die römische Republik bis zur Einigung Italiens. 
scita) hatten aber zunächst noch keine Gesetzeskraft (wie die Formel 
ausdrückte: plebs sciscit, populus iubet). 
4. Das Deccmvirat (451—449). 
Durch die Einsetzung des Volkstribunates war der wirtschaftlichen 
Not des gemeinen Mannes nicht gesteuert worden. Ihr wollte der an- 
gesehene Patricier Sp. Kassius durch ein Acker gesetz (lex agraria, 486) 
Abhilfe schaffen, demgemäß die Staatsdomänen teils unter die unbemittel- 
ten Bürger verteilt, teils gegen Abgaben verpachtet werden sollten. Seine 
Standesgenossen ziehen ihn des Strebens nach der Königsherrschaft und 
setzten, wohl mit Hilfe der reicheren Plebejer, denen man eine Mitbenut- 
zung der Domänen zugestanden zu haben scheint, seine Verurteilung und 
Hinrichtung durch. 
a) Das Zwölftafelgesetz (451/50). Durch die Tribunen konnten 
die einzelnen Plebejer zwar Schutz gegen willkürliche und gewalt- 
tätige Handlungen der Patricier und der Staatsbeamten erhalten. 
Aber da es keine geschriebenen Gesetze gab/ bestand eine große 
Rechtsunsicherheit, und man war vor einem Mißbrauche der richter- 
liehen Gewalt der Konsuln nicht sicher. Daher schlug der Tribun 
C. Terentilius Harsa vor, daß durch Abfassung eines Ge- 
setzbuches die Gerichtsgewalt der Konsuln geregelt werden solle. 
Erst nach langjährigem Sträuben der Patricier ging der Antrag 
durch (454). Zunächst wurden Gesandte nach Unteritalien und nach 
Athen geschickt, um die griechischen Gesetze, besonders die Solons, 
kennen zu lernen. Als diese zurückkehrten, wurden für das Jahr 
451 zehn Männer, Decemvirn, aus den Patriciern erwählt, 
um diTGefetze auszuzeichnend Ihnen wurde für das Amtsjahr zu¬ 
gleich die höchste unumschränkte Staatsgewalt übertragen, und so- 
wohl das 'Konsulat als das Tribunat wurden für die Zeit ihrer 
Tätigkeit aufgehoben.2 
Die Decemvirn des Jahr 451 ließen ihre Gesetzentwurfe, die. 
im wesentlichen nur das bisher geübte Recht schriftlich feststellten, 
vom Volke bestätigen und stellten sie auf zehn ehernen Tafeln öffenb 
lieh aus. Um die Gesetzgebung zu vollenden, wurden für das Jahr 
450 wieder Decemvirn gewählt,^ unter denen diesmal auch 
mehrere Plebejer waren. Sie fügten noch zwei neue Gesetztafeln 
hinzu, und so entstand das Zwölftafelgeie ^ das die dauernde 
Grundlage des römischen Rechtes geblieben ist. 
1 Vgl. in Athen die Zeit vor Drakon. 
2 Placet creari decemviros sine provocatione et ne quis eo anno alius 
magistratus esset. Liv. III, 32.
	        
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