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Gallier dauernd fest — vielleicht zwischen ihnen etruskische Inseln
(Mantua), von denen sie eine gewisse Kultur empfingen.
Rom grenzt jetzt an die Samniter, mit denen es 354 ein
Bündnis schließt: res bello bene gestse ut Samnites quoque
amicitiam peterent effecerunt; legatis eorum comiter ab
senatu responsum, fcedere in societatem aceepti.
351 vierzigjähriger Waffenstillstand mit Tklrquinii 351.
und vielleicht mit dem etruskischen Bund.
NB. Vertrag mit den Karthagern (amicitiam ac societatem 348.
petentes). Einen solchen schon im Beginn der Republik hat nur
Polybius.
346 empören sich die Volsker (auch Autiaten) noch 346.
einmal und werden bei Satrieum besiegt. 345 werden 345.
die Anrunker besiegt und das volskische Sora genommen.
Damit erlangen die Römer die Herrschaft auch des süd¬
lichen Latium.
Innere Entwickelung 389—367/66: Erlangung -er politischen
Gleichstellung im Prinzip.
Die Notwendigkeit des — ziemlich unregelmäßig erfolgenden gÄbbcun
— Wiederaufbaues der niedergebrannten Häuser stürzt viele noch b “ pebejer.
mehr in Schulden. Das soziale Elend ist so groß, daß es 389•
einen Stillstand der rein politischen Entwickelung be¬
wirkt. Erstes Anzeichen einer Bewegung 384 ist des M. 384. ,
Manlins Verurteilung wegen Hochverrats. Er hatte
seinen Acker verkauft, um einen Kriegskameraden aus der Schuld¬
knechtschaft zu erretten; erregte dann einen Aufstand?
376 stellen bte Tribunen G. Liciuius Stolo und L. Zehnjähriger
Sextius Lateranus Gesetzesanträge (Stv. VI, 35): !^f ?£!
1. unam (seil. legem) de aere alieno: ut deducto eo “5f_f6e£tia3'
de capite, quod usuris pernumeratum esset, id quod
superesset triennio sequis portionibus persolveretur.
2. alteram de modo agrorum: ne quis plus quin-
genta iugera agri1) possideret (= 494 preußische
Morgen. Kein Bürger darfmehr als 100 Rinder und
500 Schafe auf die Gemeindeweide treiben; jeder
Gutsbesitzer muß eine bestimmte Anzahl freier
Arbeiter im Verhältnis zu den Sklaven halten).
3. tertiam: ne tribunorum militum comitia fierent
consulumque utique alter ex plebe crearetur.
(Auch Zutritt der Plebejer zu einem der drei großen
r) Rechtlich ist dies nur vom Gemeindeland zu verstehen. Freilich
schädigen Latifundien den kleinen Grundbesitz, gleichviel ob sie aus Staats¬
oder Privatland gebildet sind. Daraus erklärt sich zum Teil die ungenü¬
gende Wirkung des Gesetzes.