Full text: Geschichte des Altertums (Abt. 1)

Verfassung der Republik Rom. 
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neue Obrigkeit, das sogen. Militärtribunal welches auch Plebejern 
zugänglich war, geschaffen wurde (444). Nach diesem Gesetz sollten 
nämlich an Stelle der Konsuln Militärtribunen mit konsularischer Gewalt 
ernannt werden können. Tatsächlich wußten die Patricier es aber zu 
erreichen, daß das Militärtribunat fast nur von ihren Standesgenossen 
besetzt war. Die Volkstribunen setzten daher den Kampf fort und ruhten 
nicht, bis er im Jahre 366 unter dem Tribunen Licinius Stolo zu 
ihren Gunsten entschieden war. In diesem Jahre wurde der erste ple- 
bejische Konsul, L. Sextius Laterauus, gewählt, und hörte damit die Herr- 
schast der Aristokraten auf. Die Patricier hatten alle Anstrengungen 
gemacht, um die Plebejer vom Konsulat abzuhalten. So hatten sie, um 
wenigstens etwas zu retten, im Jahre 434 das Amt der Censoren, 
welche die Bürgerlasten aufzustellen und den Census zu üben hatten, vom 
Konsulat getrennt und bestimmt, daß die Censur nur von Patriciern 
ausgeübt werden dürfe. Später, im Jahre 366, wurde die Rechtspflege 
vom Konsulat getrennt und hierfür das neue Amt der Prätoren ge- 
schaffen, welche dem Range nach unter den Konsuln standen. Man 
gewährte den Zutritt zu diesem Amte nur den Patriciern, indem man 
für sie etwas retten wollte. Da aber die Plebejer sich nicht zufrieden 
gaben, gewährte man ihnen endlich den Zutritt zu allen Ämtern. 
Verfassung der römischen Republik. 
§ 14. Nach dem Ausbau der römischen Verfassung bestanden fol¬ 
gende Obrigkeiten: 
1. Die zwei Konsuln. Sie führten den Vorsitz in dem Senate, 
der in der Regel von ihnen versammelt wurde; sie empfingen die Ge- 
sandten auswärtiger Staaten und führten sie in den Senat ein; sie hatten 
im Kriege den unbeschränkten Oberbefehl. In außerordentlichen Fällen 
erhielten sie auch in der Stadt von dem Senate unbeschränkte Vollmacht 
dnrch den Auftrag, „die Konsuln haben dafür zu sorgen, daß der Staat 
keinen Schaden erleide". (Videant consules, ne quid res publica 
detrimenti capiat.) 
2. Die zwei Censoren hielten alle fünf Jahre (lustrum) Census, 
d- h. sie revidierten die Bürgerliste, teilten die Bürger nach ihrem Ver- 
mögen in die verschiedenen Klassen ein, ergänzten die Ritterschaft und 
den Senat. Sie hatten die Befugnis, einen Bürger wegen Unsittlichst 
und schlechter Handlungen, die nicht strafrechtlich verfolgt werden konnten, 
in eine niedere Klasse zu versetzen, einen Ritter aus der Ritterliste zu 
streichen, einen Senator aus dem Senate zu stoßen. Sie führten auch 
die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Staates, ohne
	        
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