Full text: Deutsche und preußische Geschichte von Friedrich dem Großen bis zur Gegenwart (Teil 4)

(Ill § 95) folgte nun in den habsburgischen Erblanden als 
„Königin von Ungarn und Böhmen und Erzherzogin von Öster¬ 
reich“ seine Tochter Maria Theresia 17411—1780^ dip Gemahlin 
des Grofsherzogs Franz Stephan v^n Toscana. /Jedoch ihr 
Thronrecht wurde angefochten vom Kurfürsten Karl'Albert von 
Bayern, den von einer Tochter Kaiser Ferdinands I. abstammte 
und überdies! mit einer Tochter Josefs I. vermählt war: 
Leopold I. - c; //?'•/£> 
/■' f //'Josef L y^KarMM.' 
Maria Amalia Maria Theresia 
G. Karl Albert G. Franz Stephan. 
Frankr^iö-h, Spa«4-en und Kursachsen wollten trotz früherer 
Zusage die Pragmatische Sanktion jetzt nicht anerkennen. 
Diese Verlegenheit der Maria Theresia suchte Friedrich, em¬ 
pört über die Mifsgunst, mit der Österreich das stille Wachstum 
Preufsens angesehen hatte, und nach Thatenruhm dürstend, zu 
Preufsens Gunsten auszunutzen: er wollte die Pragmatische Sanktion 
nur dann anerkennen, wenn Maria Theresia alte Ansprüche Preufsens 
auf Teile von Schlesien zugestand. 
§ 5. Diese Ansprüche bezogen sich auf: 
1. das Fürstentum Jägerndorf, welches Joachim Friedrich 
von Georg Friedrich von Ansbach geerbt und seinem jüngeren 
Sohne Johann Georg gegeben hatte (III § 64). Da sich dieser 
an den Winterkönig angeschlossen hatte, war ihm das Land 1621 
genommen worden. Trotz der im Westfälischen Frieden gegebenen 
Zusage, dafs die während des Krieges ihrer Länder beraubten 
Fürsten dieselben zurückerhalten sollten, war das Fürstentum 
Brandenburg vorenthalten worden; 
2. auf Liegnitz-Brieg-Wohlau. Zwar war der Erbvertrag 
von 1537 (ITT § 62) von Ferdinand I. als König von Böhmen 
und Oberlehnsherrn der schlesischen Herzöge nicht anerkannt 
worden; doch hatte Brandenburg an der Eechtmäfsigkeit des Ver¬ 
trages festgehalten, da ältere Zusagen existierten, nach denen das 
schlesische Herzogshaus über seine Länder frei verfügen dürfen 
sollte. Nach dem Aussterben des Hauses (1675) hatte Leopold I. 
die Länder als erledigte böhmische Lehen eingezogen (III § 79
	        
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