Full text: Deutsche und preußische Geschichte von Friedrich dem Großen bis zur Gegenwart (Teil 4)

in. Der innere Ausbau des Deutschen Reiches. 
Der Reichstag geht ans allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung hervor und zählt 397 Mitglieder; sie 
erhalten keine Besoldung odor Entschädigung; sie werden auf 
5 Jahre“gewählt. Dajj _aktiyQ. und passive Wahlrecht beginnt mit 
dem 25. Lebensjahre/ 
Der Kaiser beruft, eröffnet, vertagt und schliefst den Bundes¬ 
rat und den Reichstag; ihm steht die Ausfertigung und Verkündi¬ 
gung der Reichsgesetze zu; er vertritt das Reich nach aufsen, ist 
Oberbefehlshaber der deutschen Armee und Marine*' übt (durch 
einen Statthalter) die Staatsgewalt in Elsafs- Lothringen aus und 
ernennt und entläfst die Reichsb earn ten*' 
Der oberste und einzig verantwortliche Reichsbeamte'is.t 
der Reichskanzler. Er führt den Vorsitz im Bundesrat; alle 
Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit seiner Gegen¬ 
zeichnung, durch die er die Verantwortlichkeit übernimmt. Seine 
Untergebenen sind die Staatssekretäre, die Chefs der^einzelnen 
Verwaltungszweige des Reichskanzleramts, nämlich des auswärtigen 
Amts, des Reichsamts des Innern, des Reichsschatzamts, Reichs¬ 
justizamts, Reichsmarineamts, Reichspostamts und/ Reichseisen- 
bahnamts. Erster Reichskanzler war Fürst Bismarck. 
III. Der innere Ausbau des Deutschen Reiches. 
1. Fortschritte der Reichseinheit. § 110. 
a) Münzwesen. Das Reich erhielt die auf der Goldwährung 
beruhende Münzeinheit. Die preußische Bank (§ 26c) ging in die 
Reichsbank auf. 
b) Rechtspflege. Im Laufe der Jahre bekam das Reich eine 
einheitliche Rechtspflege. 
1. Am frühesten wurde ein einheitliches Strafrecht durch 
das „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ geschaffen, das schon 
für den Norddeutschen Bund Geltung gehabt hatte. 
2. Es folgte eine einheitliche Gerichtsverfassung. Danach 
wird die streitige Gerichtsbarkeit ausgeübt von den Amts¬ 
gerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Reichs¬ 
gericht zu Eeipzig. Bei den Amtsgerichten entscheiden Einzel¬ 
richter, bei den Landgerichten Civilkammern von 3 Richtern, bei 
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