Full text: Das Mittelalter (Teil 2)

§ 34. Heinrich IV. 1056—1106. 43 
pfalz zu Goslar und auf der benachbarten Harzburg, endlich durch harte 
Behandlung der sächsischen Fürsten rief Heinrich einen Kufstand der 
Sachsen hervor. Er mutzte durch den harzwald entfliehen, und seine 
Burgen wurden zerstört. Doch fand der König in Worms und andern 
Rheinstädten und, weil die Sachsen auf der Harzburg auch die Kirche 
und die Gräber schändeten, auch bei den rheinischen und süddeutschen 
Fürsten tatkräftige Unterstützung- er besiegte die Kufständischen und 
nahm seinen Wohnsitz wieder in Goslar. 
3. Heinrichs IV. Streit mit dem Papste. Nun aber geriet 
der König in Streit mit dem Papste. Die päpstliche Würde hatte damals 
Gregor VII. (1073—1085) inne. Gregor entstammte einer Bauern-^egor vu. 
familie Toskanas und trug vor seiner Erwählung zum Papste den 
Namen Hildebrand. Er trat zunächst in ein römisches Kloster ein und 
wurde ein eifriger Anhänger der kluniazensischen Neformbestrebungen. 
Gregor war von unansehnlichem Körper- doch dunkle, feurige Rügen 
und ein entschlossenes Huftreten verrieten seinen gewaltigen Geist. In¬ 
folge seiner Klugheit und Tatkraft wurde er der Ratgeber mehrerer 
Päpste- als solcher setzte er namentlich durch, batz die Päpste nicht mehr 
durch bas römische Volk unb unter Mitwirkung bes Kaisers, fonbern Änööeerru"9 
burch bie Karbinäle, b. h. bie höchsten Geistlichen ber Stadt Horn unb p«pft»oiji 
ihrer Umgebung, erwählt würben. Rls Papst war er mit glühenbem 
(Eifer barauf bebacht, bie päpstliche Herrschaft (Hierarchie) auch®re93°re!VI1' 
ber Staatsgewalt gegenüber geltenb zu machen. 
Um bieses Ziel zu erreichen, erstrebte Gregor zunächst bie Unabhängig¬ 
keit ber Geistlichen von ber weltlichen Macht. Er erließ beshalb bas 
breifache verbot ber Priesterehe, ber Simonie unb ber Laien¬ 
investitur ((Einreibung, b. h. Belehnung ber Bischöfe burch weltliche 
Fürsten). Das verbot ber Priesterehe, bas schon von früheren Päpsten 
ausgesprochen, aber nicht burch geführt war, sollte bewirken, batz bie 
Geistlichen, frei von ber Sorge für Weib unb Kinb, allein ber Kirche 
unb ihrem Oberhaupte bienten. Das verbot ber Simonie (§ 33, 4) unb 
ber Laieninvestitur gab bas Recht zur Einsetzung ber hohen Geistlichen 
bem Papste- weil hierburch bie königliche Macht geschäbigt würbe, ent- 
stanb ber Investitur streit, ein langwieriger Kampf zwischen Staat 3n°terf^tur' 
unb Kirche, ber beiben Mächten verberblich würbe. 
Rls nämlich Heinrich IV. auch fernerhin geistliche Stellen vergab, 
beschieb ihn ber Papst nach Horn zur Verantwortung. Heinrich wies 
biese Rufforberung zurück unb Iietz burch eine Versammlung beutscher 
Bischöfe zu Worms ben Papst für abgesetzt erklären. Gregor antwortete
	        
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