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Wie in den ländlichen und städtischen Gemeinen besteht auch in
den Provinzen und Kreisen die Selbstverwaltung, d. h. sie verwalten
ihre öffentlichen Angelegenheiten selbst durch gewählte Vertreter.
Dem Oberpräsidenten stehen zur Seite:
1. Der Provinziallandtag.
2. Der Provinzialauöschuß.
3. Der Landesdirektor.
4. Provinzial Kommissionen oder Kommissare.
Dem Regierungspräsidenten stehen zur Seite:
1. Der Bezirks-Ausschuß.
2. Die Gewerbekammer.
Dem Landrat stehen zur Seite:
1. Der Kreistag.
2. Der Kreisausschuß.
Die Sundksstaaten J)
haben im wesentlichen dieselbe Verfassung wie Preußen.
Abweichungen:
1. Die kleineren Staaten haben das Einkammer - System, d. h.
neben dem Regenten nur einen Landtag, z. B. Braunschweig.
2. Hamburg, Bremen und Lübeck sind Republiken.
Ausübende Gewalt:
2 Bürgermeister. Lübeck 1 Bürgermeister.
Gesetzgebende Gewalt:
Bürgermeister, Senat, „Bürgerschaft", d. i. ein Bürger-
ausschuß — den Stadtverordneten der Landstädte.