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Herrn sein Vieh von der Weide getrieben wurde. Nnr in einigen
Gegenden Deutschlands, bei den Ditmarsen und Stedingern an
der Elb- und Wesermündung, in Westfalen und in der Schweiz,
hielt sich der freie Bauernstand noch jahrhundertelang. Mit Vor¬
liebe ergaben sich die freien Bauern einem Kloster, denn hier waren bei
dem Reichtum und der Macht der Klöster die Abgaben geringer, der
Dienst leichter und der Schutz kräftiger als bei einem ritterlichen Herrn.
Die Frondienste der Bauern waren verschiedener Art. Da
mußte der Bauer an gewissen Tagen der Woche auf den Feldern
und Wiesen der Herrschaft arbeiten und Fuhren thnn, im Herbst und
Winter in den Scheunen des Herrenhofs dreschen, beim Fischen der
Teiche helfen und bei den Jagden als Treiber dienen. Er mußte zu
Fuß und zu Roß Botengänge verrichten oder hatte zu bestimmten
Gelegenheiten dem Gutsherrn ein oder mehrere Gespanne zur Verfügung
zu stelleu. Seine Kinder dienten eine bestimmte Zeit als Knechte und
Mägde auf der Herrenburg oder im Klosterhof. Ebenso mannigfaltig
war die Art der Abgaben, zu denen der grundholde Bauer ver-
pflichtet war. Von Feldfrüchten und Herdenvieh und allen Erzeugnissen
der bäuerlichen Wirtschaft, aber auch Gebrauchsgegenstände aller Art,
Leinwand und Tuch, Kleider uud Pelzwerk, Schuhe und Gerätschaften
-für Haus, Küche und Hof hatten die Bauern zu liefern, der eine dies,
der andere das, der eine mehr, der andere weniger. Zu bestimmten
Zeiten und an bestimmten Tagen, meist kirchlichen Festtagen, zu Ostern,
Michaelis oder Weihnachten, mußte der Zins, wie solche Abgaben
hießen, auf dem Herrenhof abgeliefert werden. Starb der hörige
Bauer, so mußten seine Erben das beste Stück Vieh aus dem Stall
und ein Stück vom Hausrat des Verstorbenen an den Herrn abgeben.
Vielfach begann man in dieser Zeit die Naturalabgaben durch Geld
„abzulösen"; dann trug der Bauer am festgesetzten Termin nicht mehr
seine Zinshühner u. a., sondern seine Zinsgroschen auf den Herrenhof.
Die Unfreien der alten Zeit waren zu Leibeignen geworden
und standen im unmittelbaren Dienst des Herrn. Sie hüteten seine
Herden, arbeiteten als Knechte oder Handwerker auf den Fron- oder
Heidenhofen oder bebauten auch ein Gütchen, eine Häuslerwirtschaft,
gegen die üblichen Abgaben uud Dienste wie die Grundholden. Aber
sie waren gänzlich unfrei; sie konnten verjagt, vertauscht und verkauft
werden, fie durften sich nicht ohne Einwilligung des Herrn verheiraten,
was sie besaßen, galt als Eigentum des Herrn, und die Leibeigenschaft
war erblich.