fullscreen: Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in der Untersekunda

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Steuern. Zölle. 
3) Die Verkehrssteuern (direkte Steuern) werden auf den Verkehr mit 
Vermögenswerten gelegt und betreffen namentlich den Verkauf, die Vermietung, 
Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden :c.; sie sind Qnittuugs-, Wechselstempel-' 
Börsensteuern und Erbschaftssteuern. 
4. Die Aufwandsteuern werden meist nach den Gegenständen genannt, 
welche sie treffen, so Bier-, Tabacksteuer ?c., sie sind meistens indirekte Steuern! 
Innere Aufwand steuern, früher auch Accise, nennt man sie, wenn sie auf 
die im Jnnland erzeugten und verbrauchten Güter gelegt werden, gegenüber den 
Zöllen, welche die über die Landesgrenze gehenden Waren belasten. Zu diesen 
innern indirekten Aufwandsteuern gehört vor allen die Salzsteuer, die 
Getränkesteuer auf Wein, Bier und Branntwein, die Tabacksteuer,' die 
Zuckersteuer. Bei einzelnen dieser Steuern besteht auch wohl ein Monopol, 
d. h. die Steuerverwaltung des Staates nimmt das ausschließliche Recht des An- 
kauss und der Fabrikation der inländischen Erzeugnisse, der Einfuhr ausländischer 
Erzeugnisse und der Fabrikation derselben in Anspruch, um die Fabrikate durch 
Vermittlung staatlich beauftragter Mittelspersonen an das Publikum zu verkaufen. 
5. Die Zölle gehören zu den indirekten Steuern, sie sind Abgaben, 
welche von Waren beim Übergang über die Landesgrenze meist nur als Einfuhr- 
zölle erhoben werden. Die früher aus Wege- und Geleitsgeldern hervor- 
gegangenen Durchfuhrzölle sind beseitigt, auch die Ausfuhrzölle im Interesse 
der eigenen Produktion meist aufgehoben worden, ebenso bestehen die Binnen¬ 
zölle, welche beim Übergang aus einem Landesteil in den andern erhoben 
werden, zum größten Teil nicht mehr. Man unterscheidet nun Finanz- und 
Schutzzölle. Der Finanzzoll soll die ausländische Industrie dem Inlands 
steuerbar machen und für den Staat eine dauernde ergiebige Quelle von Ein¬ 
nahmen bilden, der Schutzzoll dagegen soll die inländische Industrie oder Land- 
Wirtschaft schützen gegen eine Überflutung billiger Waren vom Auslande her. 
Wird der Schutzzoll in einer solchen Höhe erhoben, daß eine Einfuhr nicht mehr 
stattfinden kann, so nennt man ihn Prohibitivzoll. Dann spricht man von 
Retorsions- oder Kampfzöllen, d. h. einer Wiedervergeltung gegen ein anderes 
Land, welches durch Zoll- oder andere Maßregeln die Angehörigen des eigenen 
Landes benachteiligt. Die Bestimmung über die Höhe der Zölle ist heute 
Sache der Reichsgesetzgebung; dabei ist zu unterscheiden das Reichsgebiet 
und das Zollgebiet. Zu dem erstem gehören auch außerhalb der Zollgrenze 
gelegene Zollausschlüsse, welche in Bezug auf die Zollerhebung dem Auslande 
(Zollausland) gleichgestellt sind (Freigebiete, Freihäsen); zum Zollgebiet 
aber gehören auch fremde Landesteile als Zollanschlüsse, welche am Zoll- 
ertrage, aber nicht an der Zollgesetzgebung Anteil haben. 
Die Festsetzung der Zölle erfolgt häufig durch Vereinbarung zwischen den 
einzelnen Staaten durch sogenannte Handelsverträge; die planmäßige Zu- 
sammenstellung der Zollsätze bezeichnet man mit Zolltarif; die Bestimmung, daß 
alle durch den einen Staat dritten gemachten Zugeständnisse an Zollerleichterungen zc. 
den andern auch zugute kommen sollen, nennt man die Klausel der Meist- 
begünstignng.
	        
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