Stein's Reformen.
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freien Verkehr im In- und Auslande, Gewerbe- und Handelsfreiheit,
also Abschaffung der Leibeigenschaft, der Zünfte, der Monopole n. s. w.
Diesen Grundsätzen folgend suchte nun Stein in Preußen durch die
Schaffung der Selbstverwaltung und Selbstthätigkeit auch die Selb-
ftändigkeit und das Selbstvertrauen wieder zu erwecken. Daher wurde
dem Adel das Übermaß seiner Rechte und Befugnisse genommen.
Dem Bürgertum in den Städten gab die Städteordnung vom
9. November 1807 die freie Wahl der städtischen Obrigkeiten und
die Selbstverwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten, und so die not-
wendige Vorbedingung zur Entfesselung des wirtschaftlichen Unter¬
nehmungsgeistes. Auch die Hanptbedingnng der Teilnahme des ganzen
Volkes am Staatsleben, die Volksvertretung durch selbstgewählte
Abgeordnete wurde von Stein geplant und 1810 wenigstens vom
Könige in Aussicht gestellt, kam aber leider nicht zur Ausführung.
Vor allen Dingen aber wurde nun das Werk vollendet, welches jähr-
hundertelang die Hohenzollern verfolgt hatten, die Schaffung eines
freien und lebenskräftigen Bauernstandes. Durch das Edikt,
den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des
Grundeigentums betreffend, vom 9. Oktober 1807, konnten
uun Adlige ohne Beeinträchtigung ihres Standes bürgerliche Gewerbe
betreiben, Bürger und Bauern nach Belieben ihren Stand vertauschen,
bürgerliche, bäuerliche und adlige Grundstücke von jedem ohne Unter¬
schied des Standes erworben werden. Vom 1. Januar 1808 an
wurde die Erbunterthänigkeit der Bauern auf den königlichen Domänen
aufgehoben, vom Martinstage, dem 10. November 1810 ab, gab es
im ganzen preußischen Staate nur noch freie Leute. Und 1811
wurde durch die Ablösung der bäuerlichen Lasten gegen eine Ent¬
schädigung an den Grundherrn der freie und grundbesitzende Bauern-
stand in seinem Besitze gesichert und festgestellt. Um aber den wirt¬
schaftlichen Kräften völlig freie Bahn zu schaffen, wurden alle Staats-
tiürger gleichmäßig zu den Steuern herangezogen, Handels- und Ge¬
werbefreiheit gegeben. Auch eine einheitliche Staatsverwaltung
wurde hergestellt, die Rechtspflege von der Verwaltung getrennt:
fünf verantwortliche Fachminister (für das Innere, 'bie Finanzen,
das Auswärtige, den Krieg und die Justiz) berieten von nun an den
König. Mittelpunkt des Staatsorganismus sollte der Staatsrat
sein, welcher aber nur zu einer ausschließlich beratenden Be¬
hörde eingerichtet wurde und erst 1817 in Thätigkeit trat. Der
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