fullscreen: Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der Zustände unseres Volkes (Bd. 1, Abt. 1)

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Herrn geht eine Neugestaltung des Lebens aus, die das Böse 
Der Teufel, bekämpft und ausscheidet. — Den Teufel dachte man sich als ein 
Wesen, das in grauenhafter Gestalt sichtbar erscheine und hand¬ 
greiflichen Schaden anrichte. Mit Reliquien, Kreuzen und Weih¬ 
wasser glaubte man ihn verjagen zu können. — Da die christlichen 
Priester die heidnischen Götter nicht einfach als nicht vorhandene 
Wesen, sondern als Teufel bezeichneten, so galten manche Reste 
des Heidentumes all teuflisches Blendwerk und die Ausübung 
von heidnischer Zauberei als unnachsichtiger Strafe wert. — Die 
Geistlichkeit bildete eine genau geordnete Stufenreihe von den 
Gliederung, untersten kirchlichen Graden, denen z. B. die Türhüter in der 
Kirche angehörten, bis zu den Metropolitanen oder Erzbischöfen. 
Jedem Erzbischöfe unterstanden die Bischöfe seines Sprengels 
(Suffragaubischöse), jedem Bischose Priester, Diakonen, Subdiakonen 
Der Bischof, und noch niedrigere Kirchenbeamte. Der Bischof beaufsichtigte die 
Geistlichen seiner Parochie und konfirmierte die Heranwachsenden. 
^ Beim Sendgerichte (vergl. II. Abt. S. 231 Sz. 159) unterstützte 
^chidiakon,ihn der Archidiakon. — Die Erzpriester überwachten die übrigen 
BUdung^ Priester. — An den Klerus wurde der Anspruch erhoben, ein gewisses 
Maß derjenigen Kenntnisse zu besitzen, die zur Verwaltung des 
kirchlichen Amtes nötig waren. Oft gingen die Kleriker aus den 
niedrigsten Kreisen hervor, was ihrem amtlichen Ansehen nicht 
gerade förderlich war. Wollte die von der Kirche geleitete Staats¬ 
gesetzgebung sie doch als Mittler zwischen Gott und den Menschen 
angesehen wissen, durch welche die Menschen mit Gott versöhnt 
Patronat, würden (s. II. Abt. S. 296 Sz. 21)1 — Laien, die auf ihrem Grunde 
und Boden eine Kirche erbauten, genossen das Recht, die Einsetzung 
eines von ihnen gewählten Geistlichen durch den Bischof verlangen 
zu dürfen. Nicht selten verfügten sie eigenmächtig über Bestellung 
Dogt. und Entlassung solcher Kleriker. — Geistliche, Kirchen und Klöster 
sollten vor Gericht durch einen Vogt vertreten werden. — Wer in 
Mönche, das Kloster trat, legte das Gelübde der Armut, des Gehorsams 
[und der Ehelosigkeit] ab. Die Leitung der Klostervorsiände war 
zuweilen eine tyrannische, was sich mit aus dem Umstande erklären 
mag, daß nicht wenige von den Mönchen und Nonnen unfreier 
Herkunft waren. — Die aus der Zahl der Mönche genommenen 
Beamten des Klosters waren die Pröpste, Dekane, Pförtner, Kellen 
Kanoniker, Meister. — Bischof Chrodegang von Metz übertrug die mönchische
	        
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