Full text: Lehrbuch für den Geschichtsunterricht an höheren Schulen

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Wochen, wenn mindestens 100, dnrch eine von 500 Wochen, man weniger 
als 100 Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht entrichtet sind. In 
der ersten Zeit der Wirksamkeit der Versicherung treten erhebliche Mil- 
deruugen ein. 
5. Die Höhe der Rente wird bestimmt durch den Reichszuschuß 
und einen Grundbetrag; bei der Invalidenrente treten noch Steige- 
rungssätze für jede Beitragswoche hinzu. Renten und Beiträge bemessen 
sich nach der Höhe der Löhne in fünf Lohnklassen, in welche die Versicherten 
in Anlehnung au ihren Arbeitsverdienst eingereiht werden; doch kann 
sich der Versicherte auch in einer höheren Lohnklasse versichern, muß aber 
die Mehrbeträge allein bezahlen. 
Lohn- 
klaffe 
Jahreslohn 
Wochen- 
beitrag 
Grundbetrag der 
Rente 
Invalidität Alter 
Jnval.-Rente: 
Steigerungssatz 
I. 
II. 
in. 
IV. 
V. 
Ji. 
bis 350 
350—550 
550—850 
850—1150 
über 1150 
^5 
14 
20 
24 
30 
36 
Ji. 
60 
70 
80 
90 
100 
JI. 
60 
90 
120 
150 
180 
4 
3 
6 
10 
12 
Der Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente werden stets 
500 Beitragswochen zu Grunde gelegt. 
Wenn weniger als 500 Beitragswochen nachgewiesen sind, so werden 
die fehlenden nach der I. Lohnklaffe hinzugerechnet; find es mehr als 500, 
fo werden die 500 höchsten in Anschlag gebracht. Kommen Beiträge ver- 
schiedener Lohnklassen in Betracht, so wird der Grundbetrag nach dem 
Durchschnitt berechnet; für Militärdienst und Krankheitswochen kommt die 
zweite Lohnklasse in Ansatz. 
Die Auszahlung erfolgt vorschußweise durch die Post wie bei 
der Unfallversicherung. 
6. Weiblichen Personen, die sich verheiraten, wird auf Autrag die 
Hälfte der für sie bezahlten Beiträge, und zwar mit Abruuduug zu vollen 
Mark, zurückerstattet, wenn sie noch keine Rente bezogen, dagegen 
mindestens 200 Beiträge entrichtet haben. Stirbt eine Arbeiterin, fo fällt 
dte Hälfte den vaterlosen oder vom Vater nickt versorgten Kindern ober 
dem erwerbsunfähigen Witwer zu; stirbt ber Mann, so steht bn gleiche 
Anspruch ber Witwe ober den Kinbern zu. 
Die hälftige Rückvergütung tritt auch ein, wenn durch einen Unfall 
Erwerbsunfähigkeit platzgreift nnb die Unfallrente die Jnvaliditätsrente 
nicht erreicht. Ein Anspruch muß vor Ablauf zweier Jahre nach dem 
Unfall, in den andern Fallen ein Jahr nach dem Todesfall geltend gemacht 
werden. Mit der Rückerstattung der Beiträge erlischt das Reckt aus der 
bisherigen Versicherung. 
^ "• Die Anwartschaft auf eine Rente erlischt, wenn innerhalb zweier 
Jahre nach dem Tag der Ausstellung einer Quittnngökarte kein versicherungs- 
berechtigtes Arbeitsverhältnis besteht, bei freiwillig Versicherten, wenn wäh- 
rend zweier Jahre nicht mindestens 40 Beiträge entrichtet worden sind 
(außer im Fall einer Krankheit oder des Heerdienstes); sie lebt aber nach 
200 neuen Beitragswochen wieder auf.
	        
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