Protokoll vom 5. Zum 1851) und wandte sich dann an
Preußen, um durch Friedrich Wilhelm IV. den Herzog,
dem der König von Dänemark wegen seiner „Felonie"
das gesamte unbewegliche und einen großen Teil des be¬
weglichen Vermögens der herzoglichen Familie vorenthielt,
zu 'einem verzichte zu bestimmen, der das Haupthindernis
für die dänischen Bestrebungen aus dem Wege räumte.
Die Verhandlung wurde den geschickten Händen des
preußischen Bundestagsgesandten v. Bismarck anvertraut
und führte unter dem Zwange materieller Not zu dem für
Dänemark erwünschten Ergebnis: am 30. Dezember 1852
übertrug der Herzog Christian August gegen eine Zahlung
von 21/4 Millionen preuß. Taler sämtliche herzoglich Kugusten-
burgischen Güter und Besitzungen auf der Insel Msen und
dem Festlands des Herzogtums Schleswigs an den König
von Dänemark, verpflichtete sich für sich und seine
Familie, außerhalb der dänischen Monarchie seinen
Aufenthalt zu nehmen, und gelobte außerdem für sich
und seine Familie, „bei fürstlichen Worten _ und
Ehren nichts, wodurch die Ruhe in Ihro Königlichen Majestät
Reichen und Landen gestört und gefährdet werden könnte,
vornehmen, ingleichen den von Ihro Königlichen Majestät
in bezua auf die Ordnung der Erbfolge
für alle unter Kllerhochstdero Zepter
gegenwärtig vereinten Lande oder die
eventuelle Organisation Allerhochstdero
Monarchie gefaßten oder künftig zu fassen-
denBeschlüsseninkeiner weise entgegen¬
treten zu wollen". Zum Überfluß versprach er
zum Schlüsse noch einmal für sich, seine Erben
und Nachkommen in bündig st er weise, alle
Vereinbarungen getreulich zu erfüllen und nie gestatten
zu wollen, daß von den Seinen auf einige weise dawider
gehandelt oder etwas vorgenommen werde. Es war ein
Spiel mit Worten, wenn der Herzog im Jahre 1863 Rechte,
auf die er durch den Vertrag vom 30. Dezember 1852
für sich, seine Erben und Nachkommen ver¬
zichtet hatte, auf seinen ältesten Sohn übertrug, um ihm
dadurch die Rolle des Prätendenten zu ermöglichen. Min¬
destens dursten die zur Zeit des Vertragsschlusses volljährigen
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