Object: Der deutsch-dänische Krieg 1864 (Teil 1)

Protokoll vom 5. Zum 1851) und wandte sich dann an 
Preußen, um durch Friedrich Wilhelm IV. den Herzog, 
dem der König von Dänemark wegen seiner „Felonie" 
das gesamte unbewegliche und einen großen Teil des be¬ 
weglichen Vermögens der herzoglichen Familie vorenthielt, 
zu 'einem verzichte zu bestimmen, der das Haupthindernis 
für die dänischen Bestrebungen aus dem Wege räumte. 
Die Verhandlung wurde den geschickten Händen des 
preußischen Bundestagsgesandten v. Bismarck anvertraut 
und führte unter dem Zwange materieller Not zu dem für 
Dänemark erwünschten Ergebnis: am 30. Dezember 1852 
übertrug der Herzog Christian August gegen eine Zahlung 
von 21/4 Millionen preuß. Taler sämtliche herzoglich Kugusten- 
burgischen Güter und Besitzungen auf der Insel Msen und 
dem Festlands des Herzogtums Schleswigs an den König 
von Dänemark, verpflichtete sich für sich und seine 
Familie, außerhalb der dänischen Monarchie seinen 
Aufenthalt zu nehmen, und gelobte außerdem für sich 
und seine Familie, „bei fürstlichen Worten _ und 
Ehren nichts, wodurch die Ruhe in Ihro Königlichen Majestät 
Reichen und Landen gestört und gefährdet werden könnte, 
vornehmen, ingleichen den von Ihro Königlichen Majestät 
in bezua auf die Ordnung der Erbfolge 
für alle unter Kllerhochstdero Zepter 
gegenwärtig vereinten Lande oder die 
eventuelle Organisation Allerhochstdero 
Monarchie gefaßten oder künftig zu fassen- 
denBeschlüsseninkeiner weise entgegen¬ 
treten zu wollen". Zum Überfluß versprach er 
zum Schlüsse noch einmal für sich, seine Erben 
und Nachkommen in bündig st er weise, alle 
Vereinbarungen getreulich zu erfüllen und nie gestatten 
zu wollen, daß von den Seinen auf einige weise dawider 
gehandelt oder etwas vorgenommen werde. Es war ein 
Spiel mit Worten, wenn der Herzog im Jahre 1863 Rechte, 
auf die er durch den Vertrag vom 30. Dezember 1852 
für sich, seine Erben und Nachkommen ver¬ 
zichtet hatte, auf seinen ältesten Sohn übertrug, um ihm 
dadurch die Rolle des Prätendenten zu ermöglichen. Min¬ 
destens dursten die zur Zeit des Vertragsschlusses volljährigen 
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