3. Die Volksherzoge der Bajuwarier ?c.
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unter dem Bayern gleichfalls noch in Abhängigkeit von den Franken
erscheint. Nicht wenig trugen zur Befestigung dieser Abhängigkeit
die Gefahren bei, von welchen Bayern im Osten bedroht war. Denn
in das heutige Ungarn, aus welchem die Langobarden nach Italien
weggezogen waren, hatte sich noch zur Zeit Garibalds I. das Räu-
bervolk der Avaren eingedrängt; und unter den Slaven hatte zur
Zeit Garibalds II. der Franke Samo in Böhmen eine den Franken
wie den Bayern gleich gefährliche Herrschaft gegründet.
Bald nach König Dagobert jedoch wurden die Bayernherzoge
auf längere Zeit von den Franken wieder unabhängig, als das Fran-
kenreich unter schlechten Herrschern und innerem Zwiespalt seine Kraft
nach außen einbüßte. Als aber Pippin von Heriftal und sein Ge-
schlecht den schwachen Königen die Zügel der Regierung aus den
Händen genommen hatte, wurden die deutschen Stämme diesseits des
Rheins, soweit sie sich unabhängig gemacht hatten, in die alte Ab-
hängigkeit zurückgebracht. In Bayern gab ein Streit im Hause der
Agilolfinger dazu den Anlaß. Herzog Theo doli, hatte 702 den
größten Teil seines Landes unter seine drei Söhne verteilt. Als nun
er und zwei seiner Söhne gestorben waren, wollte der dritte, Gri-
moald, der zu Freising herrschte, seines letztverstorbenen Bruders
Theodobert Sohn von der Regierung ausschließen. Dieser, Hugi-
bert, wandte sich um Hilfe an den fränkischen Reichsverweser Karl
Martell, und Sonichild, Hngiberts Verwandte, vermählte sich mit
demselben. Nun verlor Grimoald im Kampfe seine Herrschaft und
durch Meuchelmord das Leben; Hugibert wurde Herzog: aber die Un¬
abhängigkeit Bayerns war abermals dahin1). Vergebens suchte Odilo,
Hugiberts Nachfolger, das ihn drückende Vasallenverhältnis wieder
aufzuheben. Als er die zu ihm geflüchtete Schwester Pippins des Klei-
nen, Chiltrude. wider dessen Willen heiratete, als er des zurückge-
setzten Grifo, des Sohnes der Sonichild, sich annahm, und mit den
*) Leges Bajuvariorum (bei Pertz Monum. Germaniae bistorica,
Leges Tom. III), tit. III, 1 (Ein Zusatz, wahrscheinlich aus der Zeit Karl
Martells): Dux vero, qui praeest in populo, ille semper de genere
Agilolfiii gor um fuit et debet esse, quia sie retres antecessores nostri
concesserunt eis; qui de genere illorum fidelis regi erat et prudens
ipsum constituebant ducem ad regendum populum illum.