40 V. Die Gründung der Nationalstaaten und des Verfassungslebens.
Die Selbst- 3. Zur Einführung einer Verfassung und Volksvertretung kam
dm Händen des ^ "icht, obwohl der König 1815 sie versprochen hatte. Er fürchtete die
Großgrund- notwendige Begründung der Staatseinheit dadurch zu beeinträchtigen. Die
besitzet Provinzialstände und Kreistage, auf denen fast nur der Großgrundbesitz
vertreten war, konnten nicht als eine Vertretung des Volkes gelten. Preußen
Preußens Ruf. kam dadurch bei den übrigen deutschen Staaten, in denen 1816 — 1820
ein Verfassungsleben eingerichtet wurde, in den Ruf eines auf niederer Stufe
zurückgebliebenen, despotisch regierten Staats.
4. Man beachtete nicht, wie sehr es auf allen Gebieten der Kultur
voranschritt. Für die Pflege der allgemeinen Bildung geschah viel durch
Wert der die Hebung und Mehrung der Volksschulen, der Seminarien und der
für ^Preußen, höheren Lehranstalten, wo besonders der Gedanke an Preußens hohen
deutschen Beruf wach gehalten wurde. Zu den bestehenden Universitäten
kam 1818 als sechste Bonn.
Erneuerung 5. Das Steuerwesen. Um die zerrütteten Finanzen des tief ver-
^wefens" schuldeten Staates wieder zu heben, wurde die alte Grund- und Gebäude-
fteuer auch auf die Städte ausgedehnt und das Einkommen mit einer in
zwölf Stufen aufsteigenden Klassensteuer belegt. Statt der Warenzölle
in den einzelnen Städten wurden fortan von allen eingehenden Waren
gleichmäßige Zölle an den Staatsgrenzen erhoben. So waren die
früheren Unterschiede zwischen Stadt und Land nun auch im Steuer- und
Zollwesen beseitigt. Die alten Zolltarife mit ihren 3000 Warenklassen,
in denen keiner recht Bescheid wußte, wurden außerordentlich vereinfacht und
an die Stelle der 71 Münzsorten wurde eine einzig preußische gesetzt. Um
Aufhebung des freien Güterverkehrs willen wurden alle Wafser-, Provinzial- und
ber ZollMetz^' Binnenzölle in Preußen aufgehoben, ebenso alle bisherigen Ein- und
vom 26. Mai Ausfuhrverbote. Diese Reform war das Werk eines hervorragenden Mannes.
1818; des Ministers Karl Maaßen.
§ 3. Die Gründung des deutschen Zollvereins.
Das preußische Nachdem die Zolleinigung Preußens vollendet war, suchten die
Zollgebiet preußischen Staatsmänner sie auch auf die übrigen deutschen Staaten
auszudehnen, damit ganz Deutschland ein einheitliches Zollgebiet werde,
wird schrittweise Zuerst kam der Zollanschlußvertrag mit Schwarzburg-Sonders-
hausen 1819, dann der mit Hessen-Darmstadt zustande. Der süd-
deutsche, zwischen Bayern und Württemberg geschlossene Zollverein
vereinigte sich 1829 mit dem preußisch-hessischen. Zwar gelang es
erweitert den feindlichen Bemühungen Metternichs, der darin ein Vorspiel der
politischen Einigung unter Preußens Schirm fürchtete, und Englands,
das für seinen Handel besorgt wurde, einen Mitteldeutschen Handels-
Gründun?des verein zu stiften (1828). Aber die Vorteile der Zolleinigung waren
beut»et"inf011 !° 9rt)& daß 1. Januar 1834 der allgemeine „Deutsche Zollverein"
i. Ja>"'i834. ins Leben trat. Auf den jährlichen Generalkonferenzen wurden die Ein-