Full text: Leitfaden der Geschichte für die unteren und mittleren Klassen höherer Lehranstalten

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zusammen; meist wurden einer kleineren Herbstversammlung 
die Vorlagen zur Vorberatung vorgelegt. 
Ueber die Einteilung des Reichs in Gaue oder Graf¬ 
schaftsbezirke s. o. § 45; an den Grenzen des Reichs 
wurden zur Abwehr des Feindes mehrere Grafschaften als Mark 
(limes, marca) unter einem Markgrafen (marchio, comes 
marchiae) vereinigt und militärisch organisiert (vgl. den mero- 
vingischen Amtsherzog § 45). Unter Karl und seinen Nach¬ 
folgern bestanden folgende Marken: 1. die b ritt an is che (s. o. 
§ 55), 2. die spanische (§ 55), 3. die dänische zwischen 
Eider und Schlei, 4. die sächsischen Marken gegen die 
Slaven, 5. die sorbische, östlich der Saale (später Mark 
Meifsen), Vorland von Thüringen, 6. die avarische oder 
pannonische, ursprünglich das ganze den Avaren abgenom¬ 
mene Gebiet, später zerfallend in die Ostmark zwischen Ens 
und Raab, die windische Mark (Steiermark und Kärnthen), 
die MarkFriaul (Krain, Istrien, Treviso, Verona, vgl. § 80). 
§ 60. Zur Controle der Reichsverwaltung und zur Wahr¬ 
nehmung der Regierungsrechte schuf Karl eine Art oberster 
Reichsiaspection. Für jeden Inspectionsbezirk wurden 
vom Kaiser alljährlich zwei unabhängige vornehme Männer er¬ 
nannt (missi dominici, Sendboten) ein Geistlicher und ein Laie, 
welche die Person des Herrschers in den einzelnen Provinzen 
zu vertreten, die Oberaufsicht über die weltlichen und geist¬ 
lichen Beamten zu führen und die Tätigkeit der Bischöfe, Aebte 
Grafen und königlichen Vassallen nach allen Richtungen zu 
prüfen, auch Beschwerden der Untertanen gegen dieselben an¬ 
zunehmen hatten. Aus den eingehenden Berichten, welche sie 
dem Herrscher erstatteten, gewann dieser eine fortlaufende 
Uebersicht über die Reichsverwaltung und eine durchgreifende 
persönliche Einwirkung auf dieselbe. 
§ 61. Die Heerverfassung ruhte noch auf den alten 
Grundlagen (§45): persönliche Dienstpflicht jedes freien Mannes, 
eigene Ausrüstung und Verpflegung, Aufgebot und Anführung 
des Grafen. Versäumnis des Aufgebots wurde mit dem Heer¬ 
bann von 60 solidi, eigenmächtiges Verlassen des Heeres 
(herisliz § 56) mit dem Tode bestraft. Bei der Häufigkeit und 
Ausdehnung der Kriege und der zunehmenden Strenge der 
Disciplin, welche keine Plünderungen im eigenen Lande (§ 45) 
gestattete, musste der Kriegsdienst für die Unbemittelten immer 
mehr zu einer unerschwinglichen Last werden, zugleich war 
das ganz den Grafen anheimgegebene Aufgebot ein mächtiges 
Mittel der Unterdrückung ärmerer Leute in der Hand übel¬ 
wollender Beamten (vgl. § 62). Deshalb suchten sich viele 
von den unbemittelteren Freien dadurch dem Kriegsdienst zu 
entziehen, dass sie ihr Gut einem mächtigen weltlichen oder 
geistlichen Herren übertrugen und von diesem als Lehen Zurück¬ 
nahmen. Dadurch schmolz der ohnehin durch die grofsen
	        
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