43
Widerrechtlich, weil ohne Befragung der bayerischen Herzöge, ab-
getreten hatte. Darüber kam es zwischen dem Kaiser und
dem Herzoge Alb recht, der inzwischen seiner Haft entkommen
war, zu Mißhelligkeiten, die ein Kongreß zu Wien beilegen
sollte. Es kam 1357 zum Kriege, in welchem Albrechts Feld-
Herr Peter Chameraner über den kaiserlichen - Feldherrn
Dietrich Gugelweit, ehedem Mönch, dann Bischof von
Minden und zuletzt kaiserlicher Feldherr, mehrere Vorteile er-
rang. Herzog Alb recht ging auf den Frieden, den ihm der
Kaiser anbot, bereitwillig ein, denn es kam ihm damals die
Einladung zu, statt seines in Wahnsinn verfallenen Bruders
Wilhelm 1 die Regentschaft in den Niederlanden zu führen.
Alb recht folgte dieser Einladung und bestellte für Nieder-
bayern-Stranbing zuerst in Heinrich Chameraner,
einem Bruder des Peter Chamerauer, dann in dem Landgrafen
Johann von Leuchtenberg einen Landeshauptmann. Im
Jahre 1385 legte er die Regierung von Niederbayern-
Straubing in die Hände seines zweitgebornen Sohnes
El brecht
§ 65. Albrecht II 1385- 1399, nachmals der Rent¬
meister genannt, starb schon 1399 zu Straubing, wo ihm
als Stifter des dortigen Karmeliterklosters ein Grabmal errichtet
ist. In seine Stelle als Regent von Niederbayern - Straubing
rückte sein jüngerer Bruder, Johann, ein, der schon 1389
vom Papste Bouifazius IX das Bistum Lüttich erhalten,
aber noch immer die 'bischöfliche Konsekration nicht genommen und
deshalb den Namen Erwählter von Lüttich bekommen hatte.
§ 66. Johann 1399—1425, gewöhnlich Herzog Hans
von Bayern genannt, kam nie nach Straubing, sondern
blieb fast immer zu Lüttich. Den Aufstand, welchen die
Lütticher 1408 wider ihn, den L a i e n - B i s ch o f, erregten,
unterdrückte er durch ein furchtbares Blutbad. Als 1417 der
Graf Wilhelm II von den Niederlanden, Johanns ältester
Bruder, mit Hinterlassung einer sechzehnjährigen Tochter,
Jakobäa, starb, gab Johann das Bistum Lüttich in die
Hände des Papstes Martin zurück und ließ sich 1418 vom
Kaiser Sigmund mit den Niederlanden belehnen. Er
konnte den Besitz derselben nur kurze Zeit (1418—1425) be-