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Diesen Vertrag erklärte der Kaiser Ferdinand I. (1556—1564) als
König von Böhmen für null und nichtig, weil der Herzog Friedrich II.
als Vasall der Krone Böhmens die böhmische Lehnshoheit über die schle¬
sischen Herzogtümer nicht berücksichtigt hatte; Friedrich II. war aber zum
Abschlüsse des Vertrages berechtigt; denn der Böhmenkönig Wladislaus V.
hatte den Herzögen das Recht zuerkannt, für den Todesfall endgültig über
ihre Länder zu verfügen, und auch König Ferdinand I. hatte dieses Recht
bei seinem Regierungsantritte bestätigt. Joachim protestierte gegen die
Einsprache Ferdinands und gab die Vertragsurkunde nicht heraus. — Als
1675 die herzogliche Linie in Schlesien ausstarb, zog Österreich die er¬
ledigten Herzogtümer ein. — Friedrich II. von Preußen gründete auf
den Vertrag vom Jahre 1537 seine Ansprüche auf Schlesien und erklärte an
Maria Theresia den Krieg.
b. Die Belehnung mit dem Herzogtum Preußen. (1569.)
Noch erfolgreicher für das Haus Brandenburg war die Belehnung mit
dem Herzogtum Preußen, welche Joachim im Jahre 1569 ebenfalls
unter Mitwirkung feines Kanzlers Lamprecht Distelmeier von dem
Könige Sigismund II. August von Polen, dem Bruder feiner zweiten
Gemahlin, erhielt. Joachim führte seitdem den Titel Herzog von
Preußen, ließ sich von den preußischen Ständen huldigen und erhob
feinen tüchtigen Kanzler in den Ritterstand.
Von großer Bedeutung war es für Brandenburg, daß es Joachim
gelang, zwei seiner Söhne zu Erzbischöfen von Magdeburg zu machen, von
denen der letztere zur evangelischen Kirche übertrat. So wurde die Er¬
werbung Magdeburgs eingeleitet, in dessen Besitz Brandenburg aber erst
später gelangte.
Übertritt zur lutherischen Kirche. 1539. Jm Jahre 1539 empfing
Joachim in der Schloßkirche zu Spandau aus den Händen des
Bifchofs Matthias von Jagow das Abendmahl unter bei¬
den Gestalten und trat somit zur Lehre Luthers über. Seinem
Beispiele folgten tags darauf der Magistrat und die Bürgerschaft von
Berlin und bald alle Bewohner der Mark. Nur die Kurfürstin
Hedwig blieb dem alten Glauben treu.
In der Kirchenordnung vom Jahre 1540 wurde von den Cere¬
monien der katholischen Kirche vieles beibehalten; Klöster und geist¬
liche Stellen aber wurden aufgehoben und deren Einkünfte dem
Staate überwiesen oder dem Adel geschenkt. Nur ein geringer Teil
wurde zum Bau von Schulen und Kirchen und zu Prediger- und
Lehrerbefoldnngen verwertet. Als die Bifchöfe von Havelberg, Bran¬
denburg und Lebus zur lutherischen Lehre übertraten, fielen die gleich¬
namigen Bistümer ebenfalls an Brandenburg.
Sorge für das !Vaub. Für das Wohl des Landes, und zur Ver¬
schönerung feiner Hauptstadt that der Kursürst viel. Alte Jagd-und
Lustschlösser ließ er ausbessern und mit prachtvollen Gemälden und
Geräten ausstatten. Das Schloß zu Berlin wurde neuerbautx), des¬
gleichen ein Zeughaus und ein eigenes Gebäude für das Kammerge-
x) Berlin-Kölln wurde 1548 Residenz und blieb es seitdem.