Full text: Deutsche Geschichte von 1815 zur Gegenwart (Teil 3)

§ 15. Das Gewerbe. 163 
Vorstande übergeordneten Generalversammlung zu beraten. Innerhalb 
jeder Innung ist ein Gesellenausschuß zu bilden; er ist in allen Fragen Gesellenausschuß. 
zu hören, die das Lehrlingswesen und die Gesellenprüfung, sowie Wohl- 
fahrtseinrichtungen für Gesellen betreffen. Erfüllen die Innungen die 
ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht, so können sie auf- 
gelöst werden. Ihre vorgesetzte Behörde ist gewöhnlich der Landrat, 
in Städten über 10000 Einwohnern der Magistrat. Innungen des- 
selben Handwerks können zu Jnnnngsverbänden, verschiedene Innungen Jnnungs- 
eines Bezirkes zu Jnnnngsansschüssen zusammentreten. verbände. 
5. Schutz der Arbeiter. Ruhezeit. Kein Arbeiter kann von dem 
Arbeitgeber verpflichtet werden, an Sonntagen und den von den Landes- 
regierungen bestimmten Feiertagen zu arbeiten. Eine Ausnahme ist nur 
gestattet für Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse 
vorzunehmen sind, für die Vornahme einer gesetzlich vorgeschriebenen 
Inventur am Sonntage, für die Bewachung der Betriebsanlagen, für 
Reiuiguugs- und Jnstandhaltungsarbeiteu, ohne welche der eigene oder 
ein fremder Betrieb nicht fortgesetzt werden kann, für Arbeiten, welche 
zur Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes, zur Verhütung 
des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeiter- 
Erzeugnissen notwendig sind. Die Namen der an Sonn- und Fest- 
tagen beschäftigten Arbeiter sind unter Hinzufügung der Dauer ihrer 
Beschäftigung und der Art ihrer Arbeit von den Gewerbetreibenden in 
ein Verzeichnis einzutragen. An Sonn- und Festtagen muß die Ruhezeit Die Ruhezeit, 
mindestens 24 Stunden umfassen. Folgen Sonn- und Festtage auf ein- 
ander, so sind 36 Stunden, an den drei hohen christlichen Festen 48 Stunden 
Ruhezeit zu gewähren. Die im Handelsgewerbe beschäftigten Personen 
dürfen am ersten Tage dieser Feste überhaupt nicht, an den anderen Fest- 
und den Sonntagen nur fünf Stunden beschäftigt werden; der Orts- 
Polizei steht allerdings das Recht zu, hiervon Ausnahmen zu gestatten. 
Nach der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in 
offenen Verkaufsstellen, sowie in den dazu gehörenden Schreibstuben und 
Lagerräumen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden 
gewährt werden. In Gemeinden mit über 20000 Einwohnern kann 
diese Ruhezeit für Betriebe mit zwei und mehr Gehilfen oder Lehr- 
lingen auf 11 Stunden erhöht werden. Durch Ortsstatut kann diese 
Ruhezeit auf alle Betriebe ausgedehnt werden. Sie kann auch allgemein 
oder für einzelne Gewerbszweige an 30 Tagen im Jahre gekürzt werden. 
Die Verkaufsstellen müssen von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens Ladenschluß, 
geschlossen sein; jedoch steht der Ortspolizei das Recht zu, für 40 Tage 
im Jahre die Offenhaltung des Ladens bis abends 10 Uhr zu gestatten. 
6. Lohnzahlung. Die Gewerbetreibenden haben ihren Arbeitern Lohnzahlung, 
den Lohn in Reichswährung zu zahlen, und zwar darf der Lohn eines 
Arbeiters weder gepfändet, noch verpfändet, noch cediert werden. Eine 
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