§ 15. Das Gewerbe. 163
Vorstande übergeordneten Generalversammlung zu beraten. Innerhalb
jeder Innung ist ein Gesellenausschuß zu bilden; er ist in allen Fragen Gesellenausschuß.
zu hören, die das Lehrlingswesen und die Gesellenprüfung, sowie Wohl-
fahrtseinrichtungen für Gesellen betreffen. Erfüllen die Innungen die
ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht, so können sie auf-
gelöst werden. Ihre vorgesetzte Behörde ist gewöhnlich der Landrat,
in Städten über 10000 Einwohnern der Magistrat. Innungen des-
selben Handwerks können zu Jnnnngsverbänden, verschiedene Innungen Jnnungs-
eines Bezirkes zu Jnnnngsansschüssen zusammentreten. verbände.
5. Schutz der Arbeiter. Ruhezeit. Kein Arbeiter kann von dem
Arbeitgeber verpflichtet werden, an Sonntagen und den von den Landes-
regierungen bestimmten Feiertagen zu arbeiten. Eine Ausnahme ist nur
gestattet für Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse
vorzunehmen sind, für die Vornahme einer gesetzlich vorgeschriebenen
Inventur am Sonntage, für die Bewachung der Betriebsanlagen, für
Reiuiguugs- und Jnstandhaltungsarbeiteu, ohne welche der eigene oder
ein fremder Betrieb nicht fortgesetzt werden kann, für Arbeiten, welche
zur Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes, zur Verhütung
des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeiter-
Erzeugnissen notwendig sind. Die Namen der an Sonn- und Fest-
tagen beschäftigten Arbeiter sind unter Hinzufügung der Dauer ihrer
Beschäftigung und der Art ihrer Arbeit von den Gewerbetreibenden in
ein Verzeichnis einzutragen. An Sonn- und Festtagen muß die Ruhezeit Die Ruhezeit,
mindestens 24 Stunden umfassen. Folgen Sonn- und Festtage auf ein-
ander, so sind 36 Stunden, an den drei hohen christlichen Festen 48 Stunden
Ruhezeit zu gewähren. Die im Handelsgewerbe beschäftigten Personen
dürfen am ersten Tage dieser Feste überhaupt nicht, an den anderen Fest-
und den Sonntagen nur fünf Stunden beschäftigt werden; der Orts-
Polizei steht allerdings das Recht zu, hiervon Ausnahmen zu gestatten.
Nach der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in
offenen Verkaufsstellen, sowie in den dazu gehörenden Schreibstuben und
Lagerräumen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden
gewährt werden. In Gemeinden mit über 20000 Einwohnern kann
diese Ruhezeit für Betriebe mit zwei und mehr Gehilfen oder Lehr-
lingen auf 11 Stunden erhöht werden. Durch Ortsstatut kann diese
Ruhezeit auf alle Betriebe ausgedehnt werden. Sie kann auch allgemein
oder für einzelne Gewerbszweige an 30 Tagen im Jahre gekürzt werden.
Die Verkaufsstellen müssen von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens Ladenschluß,
geschlossen sein; jedoch steht der Ortspolizei das Recht zu, für 40 Tage
im Jahre die Offenhaltung des Ladens bis abends 10 Uhr zu gestatten.
6. Lohnzahlung. Die Gewerbetreibenden haben ihren Arbeitern Lohnzahlung,
den Lohn in Reichswährung zu zahlen, und zwar darf der Lohn eines
Arbeiters weder gepfändet, noch verpfändet, noch cediert werden. Eine
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