182 m. Verfassungs- und Rechtskunde.
jähren die Hälfte, nach 40 Dienstjahren drei Viertel seines zuletzt be-
zogeuen Gehaltes als Ruhegehalt. Mit diesem letztgenannten Ruhegehalt
ist die höchste Stufe erreicht worden.
Unterbliebenen für bie Hinterbliebenen eines Beamten sorgt der Staat
Witwen-und durch Gewährung von Witwen- und Waisengeldern. Das erstere
Waisengeld, beträgt bei den unmittelbaren preußischen Staatsbeamten zwei Fünftel
der Pension, welche der Verstorbene erhalten hätte, wenn er am Todes-
tage pensioniert war. Der niedrigste Satz beträgt 216 Mark. Lebt
die Mutter, so wird für jedes Kind ein Fünftel der Witwenpension als
Waisengeld, für Vollwaisen ein Drittel der Witwenpension gezahlt.
Den Hinterbliebenen gebührt für den Sterbemonat und das darauf
folgende Vierteljahr das volle Einkommen (Gnadenquartal) einschließlich
der Dienstwohnung. Mit Genehmigung des zuständigen Ministers
können diese Gnadenbewilligungen auch an arme Verwandte (Eltern,
Geschwister n. a.) gezahlt werden, wenn der Verstorbene ihr Ernährer
war. Nach dem Tode eines Pensionärs wird den Hinterbliebenen an
Stelle des Gnadenquartals nur ein Gnadenmonat gewährt.
Für die Gemeinde- und Reichsbeamten sind ähnliche Bestimmungen
getroffen.
Außer diesen Vermögensrechten gewährt der Staat seinen Beamten
Ehrenrechte, gewisse Ehrenrechte durch Verleihung von Rang, Titel und Orden,
so daß für die höheren Beamten fünf Rangklassen unterschieden werden;
die Angehörigen der ersten Rangklasse führen den Titel „Excellenz".
3. Der König. An der Spitze des preußischen Staates steht der
König, dem der Landtag als Parlament durch die Verfassungsurkunde
vom 31. Januar 1850 als gesetzgebende Körperschaft beigeordnet ist.
Die preußische Königswürde, die im Mannesstamme des Königlichen
Hauses der Hoheuzolleru erblich ist, geht immer auf den ältesten männ-
lichen Erben über, der mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre
Eid. großjährig wird und bei seiner Thronbesteigung den Eid auf die Ver-
fassuug zu leisten hat. Im Falle er noch minderjährig oder dauernd
an der Regierung behindert ist, wird der nächstberechtigte Thronerbe als
Regentschaft. Regent berufen; in kurzen Behinderungsfällen wird eine Stellvertretung
ernannt. Die Einnahmen des Königs (Krondotation oder Zivilliste) betragen
15 Millionen Mark. Dem Könige steht das Recht zu, Titel und Orden
zu verleihen, den Landtag zu berufen und zu schließen, in Gemeinschaft
mit demselben Gesetze zu erlassen, dieselben zu verkünden und ihre Aus-
führung zu überwachen; er ernennt und entläßt die Minister und
höheren Staatsbeamten und hat das Recht der Begnadigung und Straf-
Milderung. Alle seine Regieruugshaudluugen sind von einem Minister
trS«9 gegenzuzeichnen, der mit seiner Unterschrift zugleich die Verantwortlichkeit
" m er desselben dem Landtage gegenüber auf sich nimmt; die Person des
Königs ist unverletzlich; somit ist er auch nicht den Strafgesetzen unter-