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Einführung in die Kenntnis der öffentlichen Rechtsordnung.
§7.
halten sie auch nach dem Tode des Mannes. Die Verleihung der Reiche
angehörigkeit an einen Ausländer nennt man Naturalisation.
Für Frauen geht die Staatsangehörigkeit bei Verheiratung mit
einem Ausländer verloren. Männer können auf ihren Antrag aus dem
Reichsverbande ausscheiden und erhalten dann eine Entlassungsurkuude.
Wehrpflichtige, im Alter von 17 bis 25 Jahren, werden in der Regel
nicht entlassen. Zehnjähriger Aufenthalt im Auslande zieht den Verlust
der Reichsangehörigkeit ohne weiteres nach sich, wenn man versäumt,
sich einen Heimatschein ausstellen zu lassen und am neuen Wohnorte die
Eintragung in die Matrikel des deutschen Konsuls nachzusuchen. Ein
Heimatschein wird vom Regierungspräsidenten ans die Dauer von
fünf Jahren erteilt. Bei Reifert nach und von Rußland ist ein Paß
nötig, der vom Landrate oder den städtischen Behörden ausgestellt und
vom russischen Konsul visiert sein muß.
Deu Erwerb und Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit regelt
eilt Gesetz vom 1. Juni 1870. Neuerdings ist unter den Deutschen im
Auslande eine Bewegung im Gange, die eine Erleichterung in der
Erhaltung der Staatsangehörigkeit erstrebt. In der an den
Reichskanzler gerichteten Petition heißt es n. ct.:
„Jahr für Jahr, seit einem Menschenalter, gehen Tausende und
Abertausende Deutsche dem Vaterlande verloren, nur weil sie die von
obigem Gejetz vorgeschriebenen Formalitäten nicht eingehalten hatten oder
nicht einhalten konnten. Von allen Nationen sind die Deutschen
im Auslande am ungünstigsten gestellt, was die Erhaltung
der Staatsangehörigkeit anlangt. Seit Jahren hoffen wir, daß
eine Reform des Staatsbürger-ranbenden Gesetzes vorgenommen werden
würde,- aber nichts ist bis jetzt geschehen, um diesem Massennotstand,
unter dem wir Deutsche im Auslande schwer zu leiden haben, abzuhelfen.
Als letztes Mittel versuchen wir durch eine Massenpetition, die von
Deutschen in allen Weltgegenden gezeichnet ist, den Anstoß zur endlichen
Reform des genannten Gesetzes zu geben.
Die gehorsamst Unterzeichneten bitten Ew. Exzellenz, dahin zu
wirken: 1. Daß jedem im Auslande lebenden Deutschen die Sicherheit
gewährt wird, daß er niemals gegen seinen Willen seine Rechte als
Reichsangehöriger verlieren kamt) 2. daß die Wiedererwerbung bu früher
verlorenen Reichsangehörigkeit in jeder Hinsicht erleichtert und in keinem
Falle so erschwert wird, wie dies bisher der Fall ist; 3. daß die Ge¬
bühren für die Konsulatseintragungen abgeschafft oder doch erheblich ver-
mindert werden; 4. daß das schlecht verständliche Fremdwort „Matrikel"
durch die Bezeichnung „Konsulatsliste der deutschen Reichsangehörigen"
ersetzt wird."
2. Rechte der Bürger. Die hauptsächlichsten ^staatsbürgerlichen
Rechte sind folgende: