Full text: Der Lehrstoff der ersten Klasse (Teil 2: Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren, Abt. 3)

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Einführung in die Kenntnis der öffentlichen Rechtsordnung. 
§7. 
halten sie auch nach dem Tode des Mannes. Die Verleihung der Reiche 
angehörigkeit an einen Ausländer nennt man Naturalisation. 
Für Frauen geht die Staatsangehörigkeit bei Verheiratung mit 
einem Ausländer verloren. Männer können auf ihren Antrag aus dem 
Reichsverbande ausscheiden und erhalten dann eine Entlassungsurkuude. 
Wehrpflichtige, im Alter von 17 bis 25 Jahren, werden in der Regel 
nicht entlassen. Zehnjähriger Aufenthalt im Auslande zieht den Verlust 
der Reichsangehörigkeit ohne weiteres nach sich, wenn man versäumt, 
sich einen Heimatschein ausstellen zu lassen und am neuen Wohnorte die 
Eintragung in die Matrikel des deutschen Konsuls nachzusuchen. Ein 
Heimatschein wird vom Regierungspräsidenten ans die Dauer von 
fünf Jahren erteilt. Bei Reifert nach und von Rußland ist ein Paß 
nötig, der vom Landrate oder den städtischen Behörden ausgestellt und 
vom russischen Konsul visiert sein muß. 
Deu Erwerb und Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit regelt 
eilt Gesetz vom 1. Juni 1870. Neuerdings ist unter den Deutschen im 
Auslande eine Bewegung im Gange, die eine Erleichterung in der 
Erhaltung der Staatsangehörigkeit erstrebt. In der an den 
Reichskanzler gerichteten Petition heißt es n. ct.: 
„Jahr für Jahr, seit einem Menschenalter, gehen Tausende und 
Abertausende Deutsche dem Vaterlande verloren, nur weil sie die von 
obigem Gejetz vorgeschriebenen Formalitäten nicht eingehalten hatten oder 
nicht einhalten konnten. Von allen Nationen sind die Deutschen 
im Auslande am ungünstigsten gestellt, was die Erhaltung 
der Staatsangehörigkeit anlangt. Seit Jahren hoffen wir, daß 
eine Reform des Staatsbürger-ranbenden Gesetzes vorgenommen werden 
würde,- aber nichts ist bis jetzt geschehen, um diesem Massennotstand, 
unter dem wir Deutsche im Auslande schwer zu leiden haben, abzuhelfen. 
Als letztes Mittel versuchen wir durch eine Massenpetition, die von 
Deutschen in allen Weltgegenden gezeichnet ist, den Anstoß zur endlichen 
Reform des genannten Gesetzes zu geben. 
Die gehorsamst Unterzeichneten bitten Ew. Exzellenz, dahin zu 
wirken: 1. Daß jedem im Auslande lebenden Deutschen die Sicherheit 
gewährt wird, daß er niemals gegen seinen Willen seine Rechte als 
Reichsangehöriger verlieren kamt) 2. daß die Wiedererwerbung bu früher 
verlorenen Reichsangehörigkeit in jeder Hinsicht erleichtert und in keinem 
Falle so erschwert wird, wie dies bisher der Fall ist; 3. daß die Ge¬ 
bühren für die Konsulatseintragungen abgeschafft oder doch erheblich ver- 
mindert werden; 4. daß das schlecht verständliche Fremdwort „Matrikel" 
durch die Bezeichnung „Konsulatsliste der deutschen Reichsangehörigen" 
ersetzt wird." 
2. Rechte der Bürger. Die hauptsächlichsten ^staatsbürgerlichen 
Rechte sind folgende:
	        
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