Vorwort.
Die ..Bestimmungen vom 1. Juli 1901, betreffend das Präpa-
randen- und Seminarwesen", verordnen:
Im allgemeinen:
1. „Der Lehrplan der Präparandenanstalt und der des
Seminars bilden ein organisches Ganze.
2. Die Präparandenanstalt soll aus der Grundlage des in der
Volksschule vermittelten Wissens die allgemeine Bildung der Zöglinge
weiterführen. Das Seminar soll die allgemeine Bildung zum Abschlüsse
bringen und die Fachbildung vermitteln."
Damit sind der Präparandenanstalt eine bedeutsamere Stellung, sowie
neue und höhere Ausgaben zugewiesen. Sie ist nicht mehr der Oberstock
der Volksschule, sondern der Unterstock der Lehrerbildungsanstalt. Sie hat
nicht mehr die Aufgabe, dem Zöglinge den vollen Umfang der Volks¬
schulkenntnisse in volksfchulmäßiger Darstellung zu vermitteln, sondern sie
soll ihm einen Hauptteil der höheren Geistesbildung gewähren,
deren der Lehrer für seine Berussarbeit, wie für seine gesellschaftliche und
staatsbürgerliche Stellung bedarf. Kurz: Die Präparandenanstalt
dient nicht mehr der Fachbildung, sondern der Allgemeinbildung
des zukünftigen Lehrers.
Daraus folgt, daß die Lehrbücher für die Präparandenanstalt 1. bei
der Auswahl des Stoffes nicht mehr die Bedürfnisse der Volksschule,
sondern die einer höheren Allgemeinbildung zu berücksichtigen haben,
und 2. daß die Darstellung des Stoffes nicht mehr eine volksschulmäßige,
sondern eine dem höheren Zweck entsprechende sein muß.
Im besonderen für den Geschichtsunterricht an Präparanden-
anstalten schreiben die „Bestimmungen" vor:
1. Für die Auswahl des Stoffes: a) Der Unterricht soll eine
genaue Kenntnis der vaterländischen Geschichte vermitteln, b) Die
eingehendste Darstellung ist der neueren Geschichte zu widmen. Daher