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saßen. Auf dem Tische lagen Schwert und Strick, die Zeichen des Rechts über 
Leben und Tod. War jemand beim Femgerichte verklagt, dann ward er durch 
den Ladebrief mit sieben Siegeln vorgeladen. 
War er ein Ritter, der auf seiner Raubburg verschlossen wohnte, so hieben die Fron¬ 
boten drei Späne aus dem „Rennbaum oder Riegel" am Tore und steckten den Ladungsbrief 
in die Kerben. (Daher noch heute der Ausdruck Steckbrief.) Dann schlugen sie dreimal 
laut gegen den Torflügel. Erschien der Angeklagte, so führte man ihn in den Kreis der 
Richter und las ihm die Anklage vor. Bekannte er sich schuldig oder wurde er überführt, 
dann sprachen die Schöffen das Urteil. Ursprünglich befaßte sich die Feme nur mit 
todeswürdigen Verbrechen Die Todesstrafe wurde sofort vollzogen, meistens von dem 
jüngsten Schöffen. Gewöhnlich hängte man den Verurteilten an den nächsten Baum. 
Erschien der Angeklagte nicht, so galt er für schuldig und ward „verfemt". Dann wurde 
der Name des Verurteilten in das Blutbuch geschrieben und der also Verfemte von allen 
Wissenden verfolgt. Keiner von ihnen durfte das Urteil verraten, aber jeder hatte die 
Pflicht, es zu vollstrecken, doch mußten sie dabei zu dreien sein. Wo sie des Verfemten 
habhaft werden konnten, zu Hause oder auf der Straße, da stießen sie ihn nieder oder 
hängten ihn. Zum Zeichen, daß der Getötete durch die heilige Feme gefallen war, ließ 
man ihm alles, was er hatte, und steckte ein Messer neben ihm in die Erde. Ende des 
16. Jahrhunderts finden sich die Femgerichte nur noch in Westfalen. 1808 wurden sie von 
den Franzosen aufgehoben. 
2. Strafen. An die Stelle des früher gezahlten Wergeldes trat nach 
und nach eine Bestrafung an Gut und Ehre, Leib und Leben. Die Strafen 
waren im allgemeinen sehr hart. So heißt es z. B. im Salzburger Stadtrecht: 
„Wer ein Falschmünzer ist, der wird verbrannt oder versotten. Wer meineidig 
ist, dem soll die Zunge hinten zum Nacken herausgerissen werden." Ungetreue 
Frauen wurden lebendig begraben, Mordbrenner, Kirchenrünber, Grabschänder u. a. 
lebendig verbrannt, Landesverräter wurden gevierteilt, indem man an jeden Arm 
und Fuß ein Pferd spannte und so den Leib auseinander riß. Sehr häufig kam 
auch das Verstümmeln vor. So wurden Nase und Ohren abgeschnitten, die Hand 
oder der Fuß abgehauen, die Augen geblendet usw. Daneben waren noch allerlei 
Ehrenstrafen im Gebrauch. So mußten z. B. Obstdiebe und Verleumder mit dem 
Halseisen am Pranger stehen. Betrüger, Falschspieler, Bäcker, die zu kleines 
Brot gebacken hatten, u. a. wurden mit der sogenannten Prelle oder Wippe (einem 
gitterartigen Kasten) im Wasser untergetaucht und dann wieder emporgeschnellt. 
3. Koller. Um einen Angeklagten zum Geständnis zu bewegen, brachte 
man die Folter oder Tortur in Anwendung. Der Angeklagte wurde dann, ge¬ 
wöhnlich ¿uv Nachtzeit, in ein halbdnnkles Gewölbe, die Tortnrkammer, geführt. 
Dort saßen an einer Tafel die Richter, und im Hintergründe stand der Scharf¬ 
richter mit seinen Knechten bei den Folterwerkzeugen. Nun wurde der Verklagte 
nochmals ermahnt, reumütig zu bekennen. Tat er das nicht, so ergriffen ihn 
die Henkersknechte, entkleideten ihn, zogen ihm den „Marterkittel" an und be¬ 
gannen mit der „Daumenschraube" die Qualen. Bekannte er auch jetzt noch 
nicht, so steckte man seine Füße in die „spanischen Stiefel". Das waren Schrauben, 
mit denen man ihm die Beine so gewaltig zusammendrückte, daß die Knochen 
ganz platt wurden. Erfolgte auch jetzt noch kein Geständnis, so brachte man 
den Verklagten ans die Leiter mit dem „gespickten Haseit". Seine Füße wurden 
unten an der Leiter festgebunden, die Arme aber nach oben gezogen; dabei ruhte 
der Körper auf einer Walze, die mit hölzernen Nägeln gespickt war. Schrie der 
Geniarterte ztl arg, so steckte man ihm einen Knebel, die sogenannte Birne, in
	        
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