Full text: Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart (Teil 3)

I. 
Wiederherstellung und Stillstand. 
1. 
Friedrich Wilhelm III. verspricht seinem Volke eine Verfassung. 
22. Mai 1815. 
Quelle: Verordnung vom 22. Mai 1815: Über die zu bildende Repräsen¬ 
tation des Volkes. 
Fundori: Fr. Förster, Geschichte der Befreiungskriege 1813, 1814, 1815. 9. Auflage. Berlin 1890. 
Bd. 3. S. 724 und 725. 
Die Geschichte des preußischen Staates zeigt zwar, daß der wohltätige Zustand 
bürgerlicher Freiheit und die Dauer einer gerechten, auf Ordnung begründeten 
Verwaltung in den Eigenschaften der Regenten und in ihrer Eintracht mit dem 
Volke bisher diejenige Sicherheit fanden, die sich bei der UnVollkommenheit und 
dem Unbestande menschlicher Einrichtungen erreichen läßt. 
Damit jedoch fester begründet, der preußischen Nation ein Pfand unseres 
Vertrauens gegeben und der Nachkommenschaft die Grundsätze, nach denen unsere 
Vorfahren und wir selbst die Regierung unseres Reiches mit ernstlicher Vorsorge 
sür das Glück unserer Untertanen geführt haben, treu überliefert und vermittelst 
einer schriftlichen Urkunde als Verfassung des preußischen Reiches dauerhaft be- 
wahrt werden, haben wir Nachstehendes beschlossen: 
§ 1. Es soll eine Repräsentation des Volkes gebildet werden. 
§ 2. Zu diesem Zwecke sind: 
a) die Provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit noch 
vorhanden sind, herzustellen und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten; 
b) wo gegenwärtig keine Provinzialstände versammelt sind, sie anzuordnen. 
§ 3. Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Landes- 
rePräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll. 
§ 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentanten erstreckt sich auf die Beratung 
über alle Gegenstände der Gesetzgebung, die die persönlichen Eigentumsrechte der 
Staatsbürger mit Einschluß der Besteuerung betreffen. 
§ 5. Es ist ohne Zeitverlust in Berlin eine Kommission niederzusetzen, die aus 
einsichtsvollen Staatsbeamten und Eingesessenen der Provinz bestehen soll. 
§ 6. Diese Kommission soll sich beschäftigen: 
a) mit der Organisation der Landstände, 
W. u. O. Heinze-Kinghorst, Quellenlesebuch. III. 1
	        
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