Könige aus dem Hause Böhmen-Luxemburg.
135
waren. Dazu kamen innere Wirren im Schöße mancher
Städte. Im 14. Jahrhundert führten nämlich in den meisten
deutschen Städten (roie vorher in den italienischen Städ.en) die
Zünfte gegen die Patriziergeschlechter, die bis dahin die
städtische Verwaltung leiteten, den Kampf um die Stadt-
Herrschaft siegreich durch, wenn auch in manchen (Cöln) erst
nach langem und blutigem Widerstande.
Im Streite der schwäbischen Städte mit dem Grafen Eber-
hard dem Greiner von Württemberg wurde dessen
Sohn Ulrich bei Reutlingen (1377) von den Städten ge-
schlagen. Aber bei Döffingen (unweit Stuttgart, 1388) er¬
litten diese durch Eberhard eine entscheidende Niederlage. In
demselben Jahre wurden auch die rheinischen Städte von
Ruprecht von der Pfalz besiegt. Seitdem war das Aber-
gewicht der Fürsten über die Städte entschieden.
3. Die schweizerische Eidgenossenschaft. Diese war durch
den Veitritt von fünf weiteren Kantonen (Luzern, Zürich, Glarus,
Zug und Bern) verstärkt worden. Um den Einfluß Österreichs
in diesen Gebieten wiederherzustellen, zog Herzog Leopold
von Österreich ins Feld. Aber bei Sempach errangen die
Schweizer Bauern über das Heer der Ritter einen vollständigen
Sieg, und Leopold selbst fiel (1386, die Sage von dem Heldentode
Arnolds von Winkelried). Eine zweite Niederlage der Österreicher
vollendete den Sieg der Schweizer und sicherte ihnen die er-
rungenen Freiheiten (1388).
4. Die westfälische Feme.
Während fast überall das altgermanische Volksgericht durch die Ent-
Wicklung des Lehnswesens verdrängt war, hielt es sich in Westfalen in
eigentümlicher Form als sog. Femgericht. Im 14. Jahrhundert, wo es
bei den zerfahrenen Zuständen im Reiche fast nirgend eine geordnete
Rechtspflege gab, gewannen die Femgerichte eine höhere Bedeutung. Sie
wendeten sich mit Ausschluß aller bürgerlichen Streitigkeiten nur der
Verfolgung von Verbrechen, besonders von Kirchenraub, Diebstahl Mord
und Meineid zu.
®ie Verhandlung war gewöhnlich öffentlich. Die Mahlstätten (Frei-
stuhle) waren unter freiem Himmel, zumeist an einem alten Saume. Der
oberste Vorsteher (O b e r st u h l h e r r) war der Erzbischof von Cöln als
Herzog von Westfalen. Er belehnte bie Vorsteher ber einzelnen Gerichte,
bie Freigrafen, im Namen bes Kaisers mit bem Blutbanne. Den Beirat
bes Freigrafen unb bie eigentlichen Richter bübeten bie Schöffen ober