fullscreen: Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges (Bd. 4)

Könige aus dem Hause Böhmen-Luxemburg. 
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waren. Dazu kamen innere Wirren im Schöße mancher 
Städte. Im 14. Jahrhundert führten nämlich in den meisten 
deutschen Städten (roie vorher in den italienischen Städ.en) die 
Zünfte gegen die Patriziergeschlechter, die bis dahin die 
städtische Verwaltung leiteten, den Kampf um die Stadt- 
Herrschaft siegreich durch, wenn auch in manchen (Cöln) erst 
nach langem und blutigem Widerstande. 
Im Streite der schwäbischen Städte mit dem Grafen Eber- 
hard dem Greiner von Württemberg wurde dessen 
Sohn Ulrich bei Reutlingen (1377) von den Städten ge- 
schlagen. Aber bei Döffingen (unweit Stuttgart, 1388) er¬ 
litten diese durch Eberhard eine entscheidende Niederlage. In 
demselben Jahre wurden auch die rheinischen Städte von 
Ruprecht von der Pfalz besiegt. Seitdem war das Aber- 
gewicht der Fürsten über die Städte entschieden. 
3. Die schweizerische Eidgenossenschaft. Diese war durch 
den Veitritt von fünf weiteren Kantonen (Luzern, Zürich, Glarus, 
Zug und Bern) verstärkt worden. Um den Einfluß Österreichs 
in diesen Gebieten wiederherzustellen, zog Herzog Leopold 
von Österreich ins Feld. Aber bei Sempach errangen die 
Schweizer Bauern über das Heer der Ritter einen vollständigen 
Sieg, und Leopold selbst fiel (1386, die Sage von dem Heldentode 
Arnolds von Winkelried). Eine zweite Niederlage der Österreicher 
vollendete den Sieg der Schweizer und sicherte ihnen die er- 
rungenen Freiheiten (1388). 
4. Die westfälische Feme. 
Während fast überall das altgermanische Volksgericht durch die Ent- 
Wicklung des Lehnswesens verdrängt war, hielt es sich in Westfalen in 
eigentümlicher Form als sog. Femgericht. Im 14. Jahrhundert, wo es 
bei den zerfahrenen Zuständen im Reiche fast nirgend eine geordnete 
Rechtspflege gab, gewannen die Femgerichte eine höhere Bedeutung. Sie 
wendeten sich mit Ausschluß aller bürgerlichen Streitigkeiten nur der 
Verfolgung von Verbrechen, besonders von Kirchenraub, Diebstahl Mord 
und Meineid zu. 
®ie Verhandlung war gewöhnlich öffentlich. Die Mahlstätten (Frei- 
stuhle) waren unter freiem Himmel, zumeist an einem alten Saume. Der 
oberste Vorsteher (O b e r st u h l h e r r) war der Erzbischof von Cöln als 
Herzog von Westfalen. Er belehnte bie Vorsteher ber einzelnen Gerichte, 
bie Freigrafen, im Namen bes Kaisers mit bem Blutbanne. Den Beirat 
bes Freigrafen unb bie eigentlichen Richter bübeten bie Schöffen ober
	        
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