Full text: Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen (Teil 2B)

Quellensätze. 
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Quellensätze. 
1) Anfang der sächsischen Taufformel. „Entsagst du dem Teufel?" — 
„Ich entsage dem Teufel." — „Und aller Teufelsgilde?" — Und ich entsage aller 
Teufelsgilde." — „Und allen Teufelswerken?" — „Und ich entsage allen Teufelswerken 
und Worten, Donar und Wodan und Saxnot und allen den Unholden, die ihre Ge- 
Nossen sind." — „Glaubst du an Gott" usw. 
2) Aus dem Kapitulare von Paderborn, 785*). Es sollen alle Kirchen 
Christi, die in Sachsen gebaut und Gott geweiht sind, nicht geringere, sondern größere 
Ehre haben, als die nichtigen Götzenbilder sie genossen haben. 
Wenn jemand seine Zuflucht in die Kirche nimmt, so soll sich niemand unterfangen, 
ihn mit Gewall daraus zu vertreiben, sondern er möge Frieden haben, bis er sich der 
Gerichtsversammlung stellen kann. . . . 
Wenn jemand mit Gewalt in eine Kirche dringt und in ihr mit Gewalt sich etwas 
aneignet oder die Kirche durch Feuer vernichtet, so soll er es mit dem Leben büßen. . . . 
Wenn jemand einen Bischof, Presbyter oder Diakonus tötet, soll er mit Ent- 
hauptung bestraft werden. 
Wenn jemand vom Teufel betrogen, nach der Sitte der Heiden glauben sollte, ein 
Mann oder ein Weib sei behext, und sie deswegen verbrennt, der soll es mit dem Leben 
büßen. . . . 
Wenn jemand im Volke der Sachsen etwa ungetauft sich verbergen will und es 
verschmäht, zur Taufe zu kommen, in der Absicht, Heide zu bleiben, soll er mit dem Tode 
bestraft werden . . . 
Wer der Untreue gegen den König überführt wird, der soll des Todes schuldig sein. 
Wenn einer aber nach heimlicher Begehung dieser todeswürdigen Verbrechen frei- 
willig zum Priester seine Zuflucht nimmt, bekennt und Buße tun will, der soll auf das 
Zeugnis des Priesters hin das Leben behalten. 
Die Gaugenossen, die zu einer Kirche gehören, sollen dieser Kirche einen Hof und 
zwei Morgen Landes geben. Auch darin ist man übereingekommen, daß von allen 
Abgaben, die an den Staat zu zahlen sind, seien es Friedensgelder oder Bußen oder 
andere Einnahmen, die dem König zukommen, der zehnte Teil an die Kirchen und 
Priester gegeben werden soll. In gleicher Weise befehlen wir, daß alle den zehnten 
Teil ihrer Habe und ihrer Arbeit ihren Kirchen und Geistlichen abtreten. 
An den Sonntagen soll man kein Gericht und keine öffentliche Versammlung ab- 
halten, es sei denn, daß die Not oder der Krieg dazu drängt. Sondern es sollen sich 
alle zur Kirche begeben, um Gottes Wort anzuhören, und sich dem Gebet und frommen 
Werken widmen. 
3) Aus dem Kapitulare über die königlichen Güter von 812. Wir 
wünschen, daß unsere Landgüter uns allein dienen und nicht anderen Leuten, daß unser 
Gesinde gut gehalten werde und durch niemand in das Elend gerate, und daß unsere 
Amtleute sich nicht unterfangen, unser Gesinde zu ihrem Dienste zu gebrauchen, nicht 
zu Fronden, nicht zum Holzfällen, noch sie andere Arbeiten zu vollbringen zwingen. 
Es sollen unsere Amtleute unsere Weinberge übernehmen, welche in ihren Bezirken 
liegen, sie gut besorgen und den Wein selbst in gute Gefäße tun und sorgfältig darauf 
achten, daß er in keinerlei Weise Schaden leide. . . . 
So viele Landgüter einer in seinem Bezirke hat, so viele Leute soll er dazu be- 
stimmen, die Bienen für unsere Wirtschaft zu besorgen. 
*) 2, 3, 7, 11, 18 nach Richter, Quellenbuch.
	        
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