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72. Gntwickelung des Jerwattungswesens in Greußen, a. Das
Geheimratskollegium Joachim Friedrichs, b. Neugestaltung der
Staatsverwaltung unter Friedrich Wilhelm I. c. Die Reform
der Verwaltung durch Stein (1808). d. Gestaltung des Ver¬
waltungswesens nach den Befreiungskriegen.
73. Iierwaltungswesen im preußischen Staat. Behörden:
Staatsbehörden und Gemeindebehörden, a. Staatsbehörden:
Ministerien (9), Staatsrat, Oberrechnungskammer, evangelischer
Oberkirchenrat. b. Provinzialbehörden: Oberpräsident, Pro-
vinzialrat, Provinzial-Schul-Kollegium, Provinziallandtag, Pro-
vinzialausschuß. Landesdirektor, c. Regierungsbehörden:
Regierungspräsident, Regierungskollegium, Bezirksausschuß, Ge-
Werbekammer. d. Kreisbehörden: Landratamt, Kreistag,
Kreisausschuß, Amtsvorsteher, Gemeindevorsteher, in Städten der
Bürgermeister, Magistrat, Stadtverordnetenversammlung, e. Be-
Hörden für Verwaltungsstreitsachen: Kreisausschuß,
Bezirksausschuß, Oberverwaltungsgericht, f. Rechte jeder Behörde.
74. Enwickeluna des Gerichtswesens in Greußen. a. Ausübung
der Rechtspflege unter den hohenzollernschen Kurfürsten, b. Das
Kammergericht Joachims I. c. Rechtspflege unter Friedrich
Wilhelm I. d. Die Reformen durch Friedrich d. Gr. e. Das
Allgemeine Landrecht, f. Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit.
75. Gerichtswesen im Reiche und in Greußen, a. Gesetzliche
Grundlagen: Reichsjustizgesetz, Reichsstrafgesetzbuch, Bürger-
liches Gesetzbuch, b. Gerichte für bürgerliche Streitig-
ketten: Amtsgerichte. Landgerichte, Oberlandesgerichte, Reichs-
gericht. e. Gerichte für Strafsachen: Schöffengerichte, Straf-
kammern der Landgerichte, Schwurgerichte (für schwere Verbrechen),
Strafsenat des Oberlandesgerichtes (schwere Verletzung der Landes-
gefetze), Reichsgericht (schwere Verletzung der Reichsgesetze, Hoch-
und Landesverrat), d. Öffentliche Ankläger: Amtsanwälte.
Staatsanwälte, Reichsanwälte. e. Vollziehungsbeamte:
Gerichtsvollzieher; Gendarmen und Polizeibeamte (in bestimmten
Fällen).
76. Verfassung des Deutschen Weiches, a. Der Kaiser. Titel:
Deutscher Kaiser. Die Kaiserwürde ist erblich verbunden mit der
Krone Preußen. Rechte: Oberbefehl über Heer und Flotte, Völker-
rechtliche Vertretung des Reiches durch Konsuln, Ministerresidenten,
Gesandte und Botschafter, Abschluß von Bündnissen und Verträgen,
Kriegserklärung (mit Zustimmung des Bundesrats), b. Gesetz¬
geb ende Gewalten: 1. Bundesrat (siehe S. 86), Vorsitzender
ist der Reichskanzler. 2. Reichstag. Wahlen geheim und direkt.
c. Ausführende Gewalten: die Reichsbehörden (siehe Nr. 77!).
d. Einheitlich geordnet sind: Heerwesen (siehe Nr. 79!);
Zollwesen; Münzen, Maße und Gewichte; Post und Telegraphie
(Bayern und Württemberg Sonderrechte!); Gerichtswesen.
77. Die Iieichsöehörden. a. Der Reichskanzler, b. Das Auswärtige
Amt. c. Das Reichsamt des Innern. Diesem sind z. B.unter-