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Deutschen Reiches die seit mehr denn 60 Jahren ruhende
deutsche Kaiserwürde zu übernehmen, und nachdem, in der
Verfassung des Deutsches Bundes die entsprechenden Be¬
stimmungen vorgesehen sind, befunden hiermit, daß Wir es als
eine Pflicht gegen das gemeinsame Vaterland betrachtet haben,
diesem Rufe Folge zu leisten und die deutsche Kaiserwürde
anzunehmen. Demgemäß werden Wir und Unsere Nachfolger
an der Krone Preußen fortan den Kaiserlichen Titel in allen
Unseren Beziehungen und Angelegenheiten des Deutschen
Reiches führen und hoffen zu Gott, daß es der deutschen
Nation gegeben sein werde, unter den Wahrzeichen ihrer
alten Herrlichkeit das Vaterland einer segensreichen Zukunft
entgegenzuführen.
Uns aber und Unseren Nachfolgern an der Kaiserkrone
wolle Gott verleihen, allzeit Mehr er des Deutschen Reiches
zu sein, nicht an kriegerischen Eroberungen, sondern
an den Gütern und Gaben des Friedens auf dem
Gebiete nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung!"
Die Rückkehr des sieggekrönten neuen Deutschen Kaisers
nach Berlin (17. März 1871) gab demselben Gelegenheit,
die Kundgebungen der hohen Begeisterung entgegenzunehmen,
womit das deutsche Volk die Wiederaufrichtung des Reiches
begrüßte.
Den ersten Deutschen Reichstag eröffnete der Kaiser am
21. März mit den Worten: „Das neue Deutsche Reich, wie
es aus der Feuerprobe des gegenwärtigen Krieges hervor¬
gegangen ist, wird ein zuverlässiger Bürge des europäischen
Friedens sein, weil es stark und selbstbewußt ist, um sich die
Ordnung seiner eigenen Angelegenheiten als sein ausschließ-
liches, aber auch ausreichendes und zufriedenstellendes Erbteil
zu bewahren.
Möge dem deutschen Reichskriege, den wir so rühm-
reich geführt haben, ein nicht minder glorreicher Reichsfriede,
folgen, und möge die Aufgabe des deutschen Volkes fortan
darin beschlossen sein, sich in dem Wettkampfe um die Güter
des Friedens als Sieger zu erweisen! Das walte Gott!"
Hauptbestimmungen der Deutschen Reichsverfassung. Zum Deutschen
Reiche gehören die Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und
Württemberg; die Großherzogtümer Baden, Hessen, Mecklenburg-
Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Weimar und Oldenburg; die
Herzogtümer Braunschweig, Anhalt, Meiningen, Koburg-Gotha und
Altenburg; die Fürstentümer Waldeck, Lippe, Schaumburg, Schwarz-
burg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß jüngerer
Linie und Reuß ältere Linie ; die Freien Reichsstädte Hamburg, Lübeck,
Bremen; das Reichsland Elsaß-Lothringen.