Full text: Griechische und römische Geschichte (Teil 3)

68 Bon der Entstehung Roms bis zur Abschaffung des Königtums. 
Handel wichtigen, leicht zu verteidigenden latinischen Feste. Zunächst 
wurde der palatiuische Hügel besiedelt, der kapitolinische trug die 
Burg. Nach und nach dehnte sich die Stadt über die am linken Tiber- 
ufer gelegenen sieben Hügel aus. Die ganze Stadt wurde mit einer 
Mauer umgeben. 
t). Kämpfe und Besitzerweiterung. Die Stadt Rom, die durch 
Einwanderung eine rasche Bevölkerungszunahme erfuhr, stand unter 
Köniaen. Diese unterwarfen die benachbarten Gemeinden, zerstörten 
Alba Longa und machten Rom zum Vorort der latinischen Städte. 
Sicher hat zur Zeit der Königsherrschaft ein Zusammenstoß mit den 
Etruskeru stattgefunden, dessen Folge wohl die Einsetzung etruskischer 
Fürsten in Rom war (die letzten drei Könige). Diese förderten die 
Kultur des römischen Volkes. Als sie jedoch der nichtpatrizischen 
Bevölkerung wichtige Rechte zugestanden hatten, wurden sie durch die 
Aristokraten vertrieben. Aber noch einmal gerieten die Römer unter 
die Gewalt der Etrusker; denn Porsena von Klusium zwang sie 
zur Ergebung und zu einem schimpflichen Frieden. Doch scheint diese 
zweite Unterwerfung nicht von langer Dauer gewesen zu sein. 
§ 30. Die altrömische Verfassung und Religion. 
a. Die Verfassung. In Rom unterschied man Bürger und Nicht- 
bürger. Jene, die Patrizier (Vatersöhne), waren im Besitz aller Rechte, 
diese, die entweder Plebejer oder Klienten sein konnten, waren 
politisch rechtlos. Sie hatten keinen Zutritt zu den Ämtern, waren auch 
nicht wehrpflichtig. Die Vlebejer, vielleicht aus unterworfenen und in 
Rom angesiedelten oder auch zugezogenen Völkerschaften hervorgegangen, 
wohnten in der Stadt oder aus dem Lande. Sie trieben bäuerliches 
und bürgerliches Gewerbe. Die Klienten waren SchüMesohlene der 
Patrizier, von denen sie, da sie als unmündig galten, vor Gericht ver- 
treten wurden. Sie dienten ihren Patronen vielfach als Tagelöhner. 
An der Spitze des Gemeinwesens stand als oberster Priester. Rickter 
und Heerführer der Köllig. Als beratende Behörde diente ihm der 
Genat, der, aus Vertretern der Patrizier bestehend, das Recht der 
Königswahl hatte. Bestätigt wurde die Wahl von der Volksver¬ 
sammlung, zu der nur die volljährigen Vollbürger Zutritt hatten. 
entschied über Krieg und Frieden, über Annahme oder Ablehnung 
von Gesetzen. 
— Im Laufe der Zeit wurde aus dem Wahlkönigtum ein erbliches 
Königtum. Letzteres führte eine bedeutsame Verfassungsänderung herbei. 
Die Patrizier konnten allein die wachsende Steuerlast und den drückenden 
Heeresdienst nicht mehr tragen, die Plebejer mußten zu Leistungen 
an den Staat herangezogen werden. Das ließ sich nur durchführen,
	        
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